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AFA bei Fruchtgenussrecht?


25. März 2013 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Ich möchte meiner Tochter das Fruchtgenussrecht des Mieteinkommens unserer ehemaligen Wohnung überlassen.
Es stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall trotzdem alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, so z.B. die AFA auf das Objekt.
Vielen Dank für die Info!



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. März 2013 folgendes:
Der Fruchtnießer ist idR kein wirtschaftlicher (auch kein zivilrechtlicher) Eigentümer. Er
kann daher auch keine Abschreibung (AfA) für das Wirtschaftsgut geltend machen. AfAberechtigt
ist daher der Fruchtgenussbesteller. Im Falle der unentgeltlichen Einräumung
des Fruchtgenussrechtes wird die AfA hier allerdings nicht steuerlich wirksam, da
mangels gegenüberstehender Einnahmen keine Einkunftsquelle (Liebhaberei)
anzunehmen ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   26. März 2013 folgendes:
Da der Fruchtnießer nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist kann er auch keine AfA geltend machen. Beim Fruchtgenussbesteller ist ein AfA-Abzug in der Regel nicht möglich, weil keine Einkunftsquelle vorliegt.

Die Finanzverwaltung lässt jedoch beim sogenannten Vorbehaltsfruchtgenuss einen AfA-Abzug zu, wenn der Fruchtnießer dem Fruchtgenussbesteller eine Substanzabgeltung zukommen lässt. In diesem Fall hat der Fruchtgenussbesteller eine Einnahme, der zumeist eine Ausgabe (in Form der AfA) in gleicher Höhe gegenübersteht. Im Ergebnis kann der Fruchtnießer die (weiterverrechnete) AfA geltend machen (EStR Rz 112).

Zu erwähnen ist noch, dass die Zuwendung des Bruttofruchtgenusses zu keiner Änderung der Einkünftezurechnung führt. Mit anderen Worten trägt Ihre Tochter keine Kosten in Zusammenhang mit der Vermietung, so sind die Einkünfte weiterhin bei Ihnen (Fruchtgenussbesteller) steuerlich zu erfassen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen.





Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr gerhartl schrieb am   20. Dezember 2017 folgendes:
sehr geehrter mag knöll

meine frau u ich haben ein haus vermietet wobei wir je zur hälfte liegeneigenschafts tümer sind. meine frage wie verhält sich das wenn meine frau das fruchtgenussrecht bekommt sie hat nur eine geringe Pension. muss sie dann auch 10% von den Mieteinnahmen zahlen?


ich bedanke mich für ihr bemühen u verbleibe mfg
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   25. Dezember 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Gerhartl,

Die Frage kann aufgrund Ihrer Angaben nicht beantwortet werden. Gerne helfe ich Ihnen mit meinem Fachwissen weiter. Bitte setzen Sie sich direkt mit mir in Verbindung. Telefon: 0650 634 70 42

Ich wünsche Ihnen noch frohe Weihnachtsfeiertage!

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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