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Anmeldung Model - Steuern & Versicherung


10. April 2013 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich als Model selbstständig machen. Für internationale Agenturen brauche ich allerdings eine UID Nummer, wo mir heute beim Finanzamt mitgeteilt wurde, dass ich diese nicht bekomme, da meine Einnahmen vermutlich unter 30 000€ liegen werden und ich somit Kleinunternehmer bin.

Jetzt habe ich mehrere Fragen:
- Sollte ich die UID doch bekommen, muss ich UST dann auch in Österreich abführen und auf jeder Honorarnote angeben? Sind grundsätzlich in den Gagen die die Agenturen bezahlen die UST inkludiert oder zahle ich die aus meinem eigenen Portmonnaie?
- Wenn ich "nur" Kleinunternehmer bin, kann ich ja auch keine Dinge abschreiben. Ist es grundsätzlich als Vor- oder Nachteil zu sehen eine UID zu haben? Habe ich dadurch irgendwelche Pflichten oder kann ich mich jederzeit wieder abmelden?
- Die Mindestgrundlage der SVA beträgt ungefähr 200€ pro Monat. Sollte ich allerdings keine Aufträge erhalten, dann sind 2400€ im Jahr Versicherung extrem viel Geld. Deswegen frage ich mich ob man sich nicht anders versichern könnte zB durch die Einschreibung an der Universität(und somit weitere Mitversicherung bei den Eltern, ich bin jetzt 24) oder durch eine geringfügige Tätigkeit oder anderweitig?

Da ich auch gerade ein amerikanisches Arbeitsvisum beantrage, würde mich auch interessieren, ob ich die Steuern in Amerika zu zahlen habe(wie von der Agentur behauptet - 30%) oder in Österreich.

Vielen Dank!
Iris

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. April 2013 folgendes:
Sehr geeehrte Frau Iris

Sie bekommen auch als Kleinunternehmer eine UID Nummer
Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie von der Umsatzsteuer befreit.
Je nachdem wer Ihr Kundenkreis ist, hat es Vor- und Nachteile, wenn Sie Umsatzsteuer verrechnen.
Sollten Ihre Kunden auch Unternehmer sein, wäre es von Vorteil (Umsatzsteuer zahlt Kunde für Sie, sie haben einen Vorsteuerabzug) auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (ACHTUNG: Bindung mind. 5 Jahre). administrativer Nachteil: quartalsweise Meldung und Zahlung der Umsatzsteuer

Sozialversicherung:
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie als Model einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)

Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie die Grenzen für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung (Umsatz > 30.000 EUR p.a. bzw. Gewinn > 4.641,16 EUR) übersteigen, haben Sie KEIN Anspruch auf die Ausnahme der Pflichtversicherung (Kleinunternehmerregelung).

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7317&p_tabid=4#pd721237&p_pubid=8746

DIESE AUSNAHME MUSS VON IHNEN (oder Ihren Steuerberater) beantragt werden.

Neuzugangsregelung:
In den ersten 3 Jahren der Pflichtversicherung gelten geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und KEINE Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge in den ersten beiden Jahren.
DIESE REGELUNG WIRD AUTOMATISCH VON DER SVA berücksichtigt.
VORLÄUFIGE Beitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren 537,78 EUR p.m. (sonst 673,17 EUR p.m. Pensionsversicherung bzw. 689,81 EUR Krankenversicherung)

Sobald der Bescheid der SVA übermittelt wird, erfolgt eine eventuelle Nachbemessung der Beiträge (Nachzahlung, weil sozialversicherungsrechtlicher Gewinn höher als vorläufige Beitragsgrundlage)

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7520&p_tabid=4
Beitragssätze 2013 (für Neue Selbständige als auch Gewerbescheinbesitzer):
18,5 % Pensionsversicherung
7,65 % Krankenversicherung
1,53% Selbständigenvorsorge
25,44 EUR Unfallversicherung

Sollten Sie keinen Antrag stellen (weil Sie die Voraussetzungen NICHT erfüllen), gilt für Sie die Neuzugangsregelung (in den ersten drei Jahren geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen,und in den ersten beiden Jahren KEINE Nachbemessung bei der Krankenversicherung)

Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.641,60 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2013 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2013 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.


Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Wenn Sie einen Wohnsitz in Österreich haben, müssen Sie das gesamte Welteinkommen in Österreich versteuern. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen USA und Österreich wird geregelt, wie die Versteuerung vorgenommen wird.
http://www.schwank.com/dba/download/usa.pdf

Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose unverbindlichen Erstberatung an

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. Mai 2013 folgendes:
Das selbständige Arbeiten als Fotomodel, Model, Mannequin gilt als freiberufliche Tätigkeit. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis bezeichnet man als 'Freie Berufe' jene Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, sodass deren selbständige Ausübung keine Anmeldung bei der Gewerbehörde erfordert.

Im Spiegel der steuerrechtlichen Rechtsprechung zählt die Arbeit eines Fotomodels, Mannequins wie zum Beispiel die Teilnahme an Fotoshootings, PR-Veranstaltungen und dergleichen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG).

Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 lit a EStG wäre nur dann anzunehmen, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig bzw. einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird (vgl. VwGH vom 30.6.1994, 94/15/0090, VwGH vom 20.11.1989, 88/14/0211). Bei der typischerweise ausgeübten Tätigkeit eines Models handelt es sich weder um eigenschöpferische, noch um die Ausübung eines anerkannten Kunstfaches.

Die selbständige Tätigkeit eines Fotomodells erfüllt somit die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG (vgl. Doralt, EStG10, § 23 Rz 138ff). Die Aufnahme der Tätigkeit muss dem Finanzamt gemeldet werden.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unterliegt die selbständige Tätigkeit eines Fotomodells nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG prinzipiell der Pflichtversicherung (kein Gewerbeschein erforderlich, jedoch Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 des Einkommensteuergesetzes; neuer Selbständige). Auch der Sozialversicherungsanstalt muss die Aufnahme der Tätigkeit gemeldet werden. Unter gewissen Voraussetzungen vgl. § 4 GSVG kann eine Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt werden (Kleinstunternehmerregelung), sodass keine Versicherungsbeiträge zu leisten sind.

Wird die Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt und im wesentlichen persönlich erbracht ohne Verwendung wesentlicher eigener Betriebsmittel, dann greift die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG. In diesem Fall ist man (nur) sozialversicherungsrechtlich einem echten Dienstnehmer gleichgestellt.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Km schrieb am   13. Oktober 2018 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe war bis vor kurzem noch Schülerin und möchte jetzt als model arbeiten. Ich wohne derzeit auf Teneriffa (Spanien) habe aber trotzdem einen Wohnsitz in Deutschland. Jetzt Frage ich mich wo ich mich am besten versteuere und wo es am günstigsten ist. SPANIEN ODER DEUTSCHLAND? Kann mir da jemand helfen?

Vielen lieben Dank im voraus

 
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