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Begräbniskosten


22. Mai 2013 Gast 14 Kommentare Kommentar schreiben
THEMA: Beerdigungskosten Arbeitnehmerveranlagung

Mir wurden bei der Arbeitnehmerveranlagung 2012 die Begräbniskosten nicht berücksichtigt ! Die Begründung: Die Begräbniskosten konnten nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des §34 Einkommensteuergesetz 1988 berücksichtigt werden, da sie in Erfüllung einer Bedingung des Übergabevertrages geleistet wurden und daher nicht zwangsläufig erwachsen sind.

Hat diese Begründung ihre Gültigkeit ? MfG

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   24. Mai 2013 folgendes:
Hier wäre zu beachten, welcher Übergabevertrag was geregelt hat.

siehe auch RZ 890 LStRl
Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.

Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Begräbniskosten, einschließlich der Errichtung eines Grabmals, sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH 4.2.1963, 0359/62).
Beispiel:
Nachlassaktiva 110.000 Euro
Nachlasspassiva (inklusive 4.000 Euro Begräbniskosten) 150.000 Euro
Reinnachlass - 40.000 Euro

Die Begräbniskosten von 4.000 Euro finden in den Nachlassaktiven von 110.000 Euro Deckung, daher kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt, wobei diese noch um das Nachlassvermögen (inkl. Versicherungsleistungen) zu kürzen sind.

Beispiel:
Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis belaufen sich auf 6.000 Euro. Die Kosten für ein würdiges Begräbnis betragen 4.000 Euro. An Nachlassvermögen sind 2.000 Euro vorhanden.
Kosten würdiges Begräbnis 4.000 Euro
Nachlassvermögen 2.000 Euro
außergewöhnliche Belastung 2.000 Euro

Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab der Veranlagung für 2007 erfahrungsgemäß auf höchstens je 4.000 Euro. Entstehen höhere Kosten, so ist auch die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Sie liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.
Blumen und Kränze sind Teil der Begräbniskosten; nicht absetzbar sind hingegen Kosten der Trauerkleidung, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.

Sie haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid innerhalb von einem Monat Rechtsmittel zu ergreifen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Robin Teufel schrieb am   05. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun, Sie sind super! Herzlichen Dank für diese Informationen.
 
 Frau Ajnossi schrieb am   06. April 2016 folgendes:
Guten Tag,
meine Frage: kann man zusätzlich zu den Begräbniskosten (übersteigender Teil der Aktiva) die Kosten eines Grabsteines (bis 5000€) absetzen oder sind die Kosten des Grabsteines auch aus der Aktiva zu tragen?
Mein Beispiel:
Aktiva € 7000
Begräbniskosten/Grabmal € 4000
= keine aussergew.Belastung, da aus Aktiva getragen

Kosten Grabstein € 4500 - voll als aussergew.Belast. absetzbar oder nur € 1500, da 3000€ aus Aktiva noch vorhanden sind?
Bitte um Info. Im Voraus besten Dank und mfg S.Valla
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. April 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Ajnossi

nur 1.500 EUR (nur die Kosten, die NICHT aus dem Nachlass gedeckt sind, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung beantragt werden)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Nikolaos schrieb am   15. April 2016 folgendes:
Die Aktiva des Nachlasses meiner Mutter betragen EUR 3.200,00, die Begräbniskosten EUR 6.040,00.

1. Darf ich als außergewöhnliche Belastung die volle Differenz nehmen oder nur EUR 800,00 (Differenz der Aktiva zu 4.000,00)?
2. Egal, was ich in Finanzonline eingebe, bei der Vorberechnung macht das keinen Unterschied. Ab wann wirkt sich die außergewöhnliche Belastung aus?

Herzlichen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. April 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Nikolaos ! Sehr geehrte Frau Nikolaos !

Der Selbstbehalt (erst wenn die außergewöhnliche Belastung diesen Betrag übersteigt, wirkt sich der übersteigende Teil steuerlich aus) beträgt zwischen 8-12 % des Einkommens (je nach Einkommenshöhe).

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 Frau Ginzi schrieb am   07. August 2016 folgendes:
Guten Abend!
Wie sieht es aus, wenn das Nachlassvermögen ca. 25.000 Euro beträgt, mein Erbanteil ca. 3.333 € beträgt und ich das Erbe ausschlage. Jedoch bezahle ich die Begräbniskosten. Kann ich diese dann als ag. Belastungen ansetzen?
Muss die Rechnung des Bestatters und aller anderen auf mich lauten, oder ist es nur wichtig, dass dies von mir bezahlt wurde?
Danke für Ihre Antwort!
 
 Frau Mäggie T. schrieb am   23. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Stb. Braun,

ich habe gerade mit zuständigen Finanzamt telefoniert und mir wurde gesagt das meine Mutter die Bestattungskosten von meinen Vater (gestorben im Dezember 2016) nicht absetzen kann, weil sie als Pensionistin keine Steuer bezahlen würde. Die Pension beträgt € 460 monatlich. Kann es mein Bruder machen? Der bezahlt nähmlich höhere Steuern.

MfG

Mäggie T.
 
 Frau Kübl schrieb am   24. Jänner 2017 folgendes:
Thema Berdigungskosten :
Nach dem Tod meines Sohnes habe ich die kosten übernommen da meine Enkelsöhne diese nicht bezahlen hätten können. Meine Frage :kann ich die kosten beim Finanzamt als außergew . Belastung angeben? Danke für eine Antwort M.Kübl
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   31. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Kübl

nur die Kosten, die NICHT aus dem Nachlass gedeckt sind, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung beantragt werden

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   31. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Mäggie T

Wenn Ihre Mutter so wenig Pension bezieht, dass Sie keine Steuer bezahlt, kann sie auch keine Steuer zurück bekommen

Die Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn diese NICHT aus dem Nachlass gedeckt sind UND wenn diese von der Person auch bezahlt wurden

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 Heinz schrieb am   09. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,
sind Grabgebühren in irgendeiner Form steuerlich absetzbar (außergewöhnliche Belastung)?
Danke für Ihre Bemühung!!
mfg
HH
 
 Frau Maurer R. schrieb am   07. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,
Ich habe im Jahr 2016 bei meinem Vater den Grabstein erneuert bzw. "Zugedeckt"! Mein Vater ist im Jahr 2003 verstorben, zu dieser zeit war ich noch minderjährig und meine Tante als auch Onkel mein Vormund! Diese verwalteten damals meine Finanzen!
Da ich mich mit 12 Jahren noch nicht in der Lage fühlte eine Entscheidung über einen Grabstein zu treffen, habe ich es erst voriges Jahr erneuert! Leider habe ich keine Informationen gefunden ob ich den Grabstein unter außergewöhnliche Belastungen absetzen kann?
Kosten: 3.520€ !

Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Frau Maurer
 
 Alexander D. schrieb am   21. Jänner 2019 folgendes:
Guten Tag!

Ich habe die Bestattungskosten meiner Großmutter übernommen da nicht ausreichend Aktiva vorhanden waren.

Aktiva 1200,-
Beststtungskosten: ca. 6000,-

Welcher Betrag darf nun in der Arbeitnehmerveranlagung 2018 als Bestattungskosten eingetragen werden?

Vielen Dank
 
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