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Pfändung durch das Finanzamt


12. November 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo zusammen!

ich bin Einzelunternehmen und bin hauptsächlich bei einem Auftraggeber tätig. Als Umsatz verdiene ich ca. EUR 2.000 monatlich. Aufgrund eines schweren Unfalls vor einigen Jahren, habe ich leider viele finanzielle Schwierigkeiten gehabt, und habe deshalb nun EUR 70.000 offene Forderungen beim Finanzamt. Ich habe mit dem Finanzamt eine Ratenvereinbarung, aber musste eine Ratenzahlung verpassen aufgrund offener SVA Forderungen, die ich unbedingt ausgleichen musste (war schon vor Gericht).

Aufgrund der verpassten Ratenzahlung, hat das Finanzamt nun einen Pfändungsbescheid meinem Auftraggeber geschickt, bis zu 100% meines monatlichen Umsatzes wurde gepfändet. Das bedeutet für mich, kein Geld für Miete, Lebensmittel, Lebenskosten, Krankenversicherung, usw. Ich habe mich beim Finanzamt wegen dieser Gefährdung meiner Existenz, und die Pfändung wurde auf 70% eingeschränkt. Das entspricht nicht einmal dem Existenzminimum, denn am Ende des Monates bleibt es mir lediglich EUR 600 übrig.

Meine Fragen wären:
1. Kann gegen den Pfändungsbescheid Einspruch erhoben werden, und wenn ja, mit welcher Begründung?
2. Kann der Pfändungsbescheid umgegangen werden, indem ich Rechnungen nicht mehr in meinem eigenen Namen erstellen, sondern in Namen meines Unternehmens? Auf dem Pfändungsbescheid steht lediglich mein eigener Name.

Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   15. November 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Fragesteller ! Sehr geehrte Frau Fragesteller !

1) Siehe Pfändungsbescheid Rechtsmittelbelehrung
2) Aufgrund der Tatsache, dass Sie Einzelunternehmer sind, gibt es KEINEN Unterschied zwischen Ihrer Firma (Name der Firma = Ihr Name) und Ihrer Person

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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