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Steuererklärung als freie Dienstnehmerin und Model


18. November 2013 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme aus Deutschland und studiere in Österreich. Ich habe meinen Hauptwohnsitz in Österreich seit September. Davor war er in Deutschland.

Neben dem Studium arbeite ich als freie Dienstnehmerin in einer Firma in Ö und stelle dieser Honorarnoten aus. Ich bin also über diese Firma sozialversichert.
Zugleich arbeite ich nebenher noch als Model, hauptsächlich in Österreich, aber auch manchmal in Deutschland. In Deutschland hatte ich hierfür einen Gewerbeschein, aber ich denke da es ein freier Beruf ist, brauche ich diesen nicht auf Österreich umzumelden.

In Österreich zahlt man meines Wissens ab 11.000€ Jahreseinkommen Steuern.

Muss ich mein gesamtes Einkommen in Österreich versteuern, auch wenn ich vor September(und damit vor Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Ö) Jobs in Deutschland hatte?

Ich gehe davon aus eine Einnahmen Ausgaben Rechnung zu machen. Die Frage ist hier ob, ich dann Dinge wie Anzüge (brauche ich für den Bürojob) und besondere Modeltools (Hautfarbene Wäsche, Schuhe die auf Fotos zu erkennen sind, Fahrkarten für Castings etc.), Bücherausgaben fürs Studium, zu meinen Ausgaben zählen kann?
Fitnesstudio wird nicht gelten so viel ich weiß.

Ich wäre Ihnen sehr für eine kurze Information dankbar.

Vielen Dank im Voraus



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. November 2013 folgendes:
Durch den Wohnsitz in ö sind sie in ö mit ihrem gesamten Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig
In ihrem Fall ab September (Begründung Wohnsitz in ö)

Als freier Dienstnehmer sind sie selbständig tätig und müssen ihre Steuer am Jahresende erledigen

Ob sie als Model einen Gewerbeschein benötigen, erfahren sie bei er WKO (www.wko.at)

Anzug geht nicht, modeltools Fachliteratur und Fahrtkosten sind absetzbar

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.


Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Sozialversicherung: (nur für Model, nicht für Fr. Dienstnehmer)
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)

Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie die Grenzen für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung (Umsatz > 30.000 EUR p.a. bzw. Gewinn > 4.641,16 EUR) übersteigen, haben Sie KEIN Anspruch auf die Ausnahme der Pflichtversicherung (Kleinunternehmerregelung).

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7317&p_tabid=4#pd721237&p_pubid=8746

DIESE AUSNAHME MUSS VON IHNEN (oder Ihrem Steuerberater) beantragt werden.

Neuzugangsregelung:
In den ersten 3 Jahren der Pflichtversicherung gelten geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und KEINE Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge in den ersten beiden Jahren.
DIESE REGELUNG WIRD AUTOMATISCH VON DER SVA berücksichtigt.
VORLÄUFIGE Beitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren 537,78 EUR p.m. (sonst 673,17 EUR p.m. Pensionsversicherung bzw. 689,81 EUR Krankenversicherung)

Sobald der Bescheid der SVA übermittelt wird, erfolgt eine eventuelle Nachbemessung der Beiträge (Nachzahlung, weil sozialversicherungsrechtlicher Gewinn höher als vorläufige Beitragsgrundlage)

http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7520&p_tabid=4
Beitragssätze 2013 (für Neue Selbständige als auch Gewerbescheinbesitzer):
18,5 % Pensionsversicherung
7,65 % Krankenversicherung
1,53% Selbständigenvorsorge
25,44 EUR Unfallversicherung pro Quartal
Zusammenfassung:
Wenn Ihr Gewinn höher als 4.641,16 EUR ausfällt, haben SIE keinen Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung , sollten Sie dennoch den Antrag stellen, werden Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen und sobald der Gewinn (ein oder zwei Jahre später) feststeht, müssen Sie die Beiträge nachzahlen (zahlen dann Krankenversicherung für vergangene Jahre wo Sie den Versicherungsschutz nicht mehr brauchen).
Sollten Sie keinen Antrag stellen (weil Sie die Voraussetzungen NICHT erfüllen), gilt für Sie die Neuzugangsregelung (in den ersten drei Jahren geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen, und in den ersten beiden Jahren KEINE Nachbemessung bei der Krankenversicherung)
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.641,60 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2013 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2013 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Nguyen schrieb am   26. Juli 2015 folgendes:
Hallo!

Ich hätte eine Frage. Ich arbeite in einem Angestellten Verhältnis Vollzeit und nebenbei als Model. Bisher war das so, dass ich niemals die Grenze von 730 Euro im Jahr überschritten habe, doch in diesem Jahr bin ich mit nur zwei Jobs weit drüber (aber ich weiss auch nicht wie es sich noch entwickelt; es ist sehr unregelmäßig).

Nun weiß ich, dass ich einen Antrag auf Erklärungswechsel beantragen muss über Finanzonline, aber wie ist es mit der SV Versicherung?Wie ich anderen Beiträgen entnommen habe, muss ich für die Einkünfte als Model nur Einkommenssteuer bezahlen stimmt das?Muss ich dann das Brutto Gage angeben oder Netto Gage (minus der Agenturprovision)?Gibts da ne Regel wie viel man schon auf die Seite legen sollte, damit am Ende des Jahres keine Überraschungen kommen?

Muss ich da auch was machen bzw. was ist wenn ich nächstes Jahr nicht bis gar keine Aufträge als Model habe?Kann ich dann einfach wieder umstellen auf AVA?

Vielen Dank u Lg
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. Juli 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Nguyen

Sie sind als Model (da Sie keinen Gewerbeschein benötigen) eine Neue Selbständige
(siehe auch
http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/content/contentWindow?contentid=10008.587447&action=b&cacheability=PAGE ).
Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 4.871,76 EUR sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an.
ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2015 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2015 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollte Ihr sozialversicherungspflichtiger Gewinn höher sein, fallen (bis zur Höchstbemessungsgrundlage) bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an.

Betreffend Weglegen: Ihre Einkünfte aus der Modeltätigkeit werden mit Ihrem Grenzsteuersatz (abhängig von Ihrem restlichen Einkünften) versteuert, der liegt derzeit zwischen 0 und 50 %.

Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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