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Verzicht auf Mietrecht


30. Juli 2012 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Sg Damen und Herren

Vor gut einem Jahr habe ich eine Altbauwohnung unbefristet gemietet. Nun hat es einen Eigentümerwechsel gegeben. Der neue Eigentümer des Hauses bietet mir Geld, damit ich auf mein Wohnrecht bzw. Mietrecht verzichte. Falls ich sein Angebot annehme - muss ich dann die Einnahmen versteuern?


Mietrecht 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   01. August 2012 folgendes:
Es stellt sich die Frage, ob die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages Wirtschaftsgutcharakter hat oder eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG darstellt. Wird nämlich die Veräußerung von Privatvermögen weder durch § 31 (Spekulationsgeschäft) oder § 29 Z 1 erfasst, so liegt auch keine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG vor.

Nach herrschender Ansicht und Rechtsprechung gilt die Auflösung eines Mietvertrages bzw. der entgeltliche Verzicht auf ein Mietrecht als Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens (vgl. Jakom, Einkommensteuergesetzkommentar § 29 Rz 41). Daher unterliegt die Ablöse eines nichtbetrieblichen Mietrechts außerhalb der einjährigen Spekulationspflicht nicht der Einkommensteuer.

Konklusio
Die Ablösezahlung ist somit in Ihrem Fall nicht steuerpflichtig (Voraussetzung: Zwischen Anmietung der Wohnung und Ablösezahlung liegt mehr als ein Jahr).


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Gumhalter schrieb am   22. Mai 2013 folgendes:
sehr geehrter herr mag. knöll,

darf ich sie fragen, wie das mit ´ gewerblichen immobilien aussieht? ich habe für ein einzelunternehmen, das auf meinen namen lautet vor 2,5 jahren geeignete räumlichkeiten angemietet und diese komplett renoviert.
nun möchte der eigentümer das haus umbauen und uns auszahlen, damit ich auf mein mietrecht verzichte.
wie habe ich diese einnahme zu versteuern?
 
 Frau Angela schrieb am   13. April 2017 folgendes:
Guten Tag,

Wenn ich darf greife ich die Frage aus 2012 auf. Hat sich an der Einkommensrechtlichen Lage seit 2012 etwas geändert auf Basis von Herrn Mag. Knöll's Einschätzung vom August 2012?
Ich bin nämlich auch daran interessiert zu verstehen, ob bei einem gerichtlichen Räumungsvergleich, wo quasi ein unbefriesteter Mietvertrag gegen eine Einmalzahlung abgelöst wird, eine Steuerpflicht des Empfängers (jetziger Mieter) entsteht. Ich wäre für eine Rückmeldung sehr dankbar.

Vielen Dank, mfg,
Angela
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   14. April 2017 folgendes:
Gerne kann ich die Frage - die nicht ganz einfach zu beantworten ist - für Sie klären. Bitte wenden Sie sich direkt an mich. Danke.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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