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eine wichtig frage für mich zur SVA!!


27. Jänner 2014 Gast 15 Kommentare Kommentar schreiben
hallo,

ich habe mehrere jahre versucht, selbständig tätig zu sein, muss aber nun aufgeben, da ich davon nicht leben kann,
ich habe nun der SVA immer wieder ordentliche beitrage überwiesen, wobei ich immer davon ausgegangen bin, dass es bei den ca. 27% vom jährlichen gewinn laut EKSTbescheid vom FA bleibt, die berechnungsmethoden sind allerdings für mich nicht durchschaubar und es endet nun letztlich darin, dass ich für 2012 nun insgesamt 60%!! meines gewinnes an die SVA abgeben muss und auch laufend zu hoch eingestuft bin, da ich 2013 sogar einen verlust schreiben musste!
ich werde nun meine selbständigkeit aufgeben (weil ich es mir nicht leisten kann) und möchte gerne wissen, ob diese beiträge und bemessungsgrundlagen beim auflösen - so wie bei einer endgültigen stromabrechnung - nachgerechnet und korrigiert werden, sodass ich letztlich diese ca. 27% von den jährlichen gewinnen abrechnen kann?

vielen dank für eine antwort!
mfg
frenk


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   29. Jänner 2014 folgendes:
Sie zahlen während des Jahres vorläufige Beiträge an die SVA
Sobald ein Steuerbescheid vorliegt, erfolgt eine Nachbemessung der SVA (Gutschrift oder Nachzahlung)
Steuerpflichtiger gewinn zuzüglich SVA Beiträge ( oder anders formuliert: ihr gewinn ohne Berücksichtigung der gezahlten SVA Beiträge) ist die Bemessungsgrundlage der Nachbemessung (wie bei Stromabrechnung: es wird geschaut was haben sie verdient, danach wieviel sv Beiträge müssen sie für den Gewinn bezahlen, was haben sie laufend bezahlt, wenn zuviel bezahlt --Gutschrift , wenn zuwenig bezahlt-- Nachzahlung )

Die vorläufigen laufenden Beträge werden immer aufgrund des Ergebnisses des drittvorangegangen Jahres berechnet

Sollte es zu einer Nachzahlung kommen, wird dieser (bei aufrechten Versicherungsverhältnis) in 4 Teilbeträgen vorgeschrieben , sollte es keine aufrechte Versicherung bei der sva geben, wird der Betrag auf einmal fällig

Ich bin Ihnen gerne behilflich die Vorschreibungen der SVA zu entschlüsseln

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr roller schrieb am   04. Februar 2014 folgendes:

hallo herr braun!

vielen dank für ihre antwort!
somit bleibt es also letztlich wirklich bei den ca. 27% des gewinnes laut EKSTbescheid,
die frage bleibt, wenn ich jetzt meinen gewerbeschein stilllege oder besser abmelde, wird dann gleich abgerechnet? denn mein EKSTbescheid für 2013 sollte bald vom FA festgelegt sein (verlust)
ich kann es gerne genau aufschlüsseln, vielleicht sind sie wirklich bereit, das durchzuschauen, ob meine berechnungen auch stimmen? denn ehrlich gesagt, wenn ich bei der SVA anrufe, bin ich nachher jedesmal noch mehr verwirrt .)
ich bin hier zwar nicht ganz anonym, aber was solls.)

bemessungsgrundlage laut EKSTbescheid:
2010 9.215,- x 27 % SV ~ 2.490,-
2011 10.045,- x 27 % SV ~ 2.710,-
2012 5.380,- x 27 % SV ~ 1.450,- aber mind. ~ 2.170,-??
2013 verlust, mind. ~ 2.170,-??

SVA vorgeschrieben:
2010 —, noch nicht, vorschreibung erst im jahr 2012
2011 —, noch nicht, vorschreibung erst im jahr 2012
2012 ~ 6.150,-
2013 ~ 2.950,-
2014 nachbemessung ~ 2.500,- für 2012

SVA bezahlt/zu zahlen
2012 ~ 560,-
2013 ~ 8.500,-
2014 nachbemessung ~ 2.500,- für 2012

meiner rechnung nach müsste ich also ~ 9.540,- für die jahre 2010-2013 zahlen, bezahlt habe ich oder muss ich allerdings 11.600,- für die jahre 2010-2013

vielen dank in jedem fall für ihre antwort!
mfg
frenk

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. Februar 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Frenk

Um Ihnen behilflich zu sein, würde ich Ihre Steuerbescheide 2010,2011,2012,2013 , Einnahmen / Ausgabenrechnung 2010,2011,2012,2013 und ALLE Vorschreibungen von der SVA benötigen.

Aufgrund Ihrer Zahlen im Forum ist das leider nicht möglich.

Sollte Sie daher Interesse haben, ersuche ich um Email / Telefonkontakt, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Sylvia schrieb am   19. Mai 2014 folgendes:
Guten Tag
Auch ich hätte eine Frage zur SVA. Ich hoffe mir kann jemand Antworten geben.

Ich bin seit 2 Jahren im Direktvertrieb tätig. Bis vor 2 Monaten war ich Beraterin bei einer Firma - aber selbstständig. Bei der SVA war ich nur als Kleinstunternehmer gemeldet und habe nur die UV bezahlen müssen. Von der Pflichtversicherung in der PV und KV war ich ausgenommen.
Mit Ende Februar hab ich die Firma verlassen und mein eigenes Unternehmen in der selben Branche gegründet.
Am 03.03.14 ging ich zur SVA weil ich nicht mehr Kleinstunternehmer bin und ich dachte ich müsste das sofort melden.
Natürlich weiß ich nicht wie viel ich mit meinem Unternehmen einnehmen werde.
Heute hab ich den Bescheid von der SVA bekommen. Ich muss für das erste Quartal knapp 450,- nachzahlen und für das zweite Quartal nochmal soviel. Wie soll ich denn, wenn ich mein Unternehmen grad mal zwei Monate habe 900,- bezahlen, wenn ich im ersten Quartal noch Verlust mit meinem Geschäft gemacht hab?
Kann man da irgend was machen, dass ich da nicht so viel zahlen muss?

Und hab ich das richtig verstanden, dass am Jahresende mit dem Steuerausgleich das zurückberechnet wird und falls ich dann zuviel einbezahlt hab, ich das dann zurückbekomme oder gutgeschrieben wird?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe

Mit freundlichen Grüßen
Sylvia
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   20. Mai 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Sylvia

Kleinstunternehmer sind Sie, wenn Sie einen Gewerbeschein haben, und die Umsätze aus der unternehmerischen Tätigkeit den Gesamtbetrag von jährlich 30.000 EUR sowie Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit den Betrag von jährlich EUR 4.743,72 (Wert 2014) nicht übersteigen (und Sie innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG Pflichtversicherung gegeben war) - Annahmen Sie sind jünger als 57 Jahre (denn da gilt der Passus mit den 12 Kalendermonaten nicht oder ähnlich).

D.h. wenn Sie die oben angeführten Kriterien in Ihrem eigenen Unternehmer erfüllen, sind Sie (wenn Sie einen Antrag stellen) von der KV / PV ausgenommen (Kleinstunternehmer), und Ihnen wird nur die Unfallversicherung vorgeschrieben. Sollten Sie einer der oben angeführten Grenzen überschreiten, werden die Beiträge nachträglich für das Jahr vorgeschrieben.

Die SVA schreibt Ihnen (wenn Sie die Ausnahme Kleinstunternehmer NICHT beantragen oder widerrufen) laufend die VORLÄUFIGEN MINDESTBeiträge vor. Diese betragen in den ersten beiden Jahren pro Quartal (exkl. Kostenanteil Arztbesuch) 472,02 EUR (123,42 EUR Krankenversicherung, 298,47 EUR Pensionsversicherung, 25,44 EUR Unfallversicherung, 24,69 EUR Selbständigenvorsorge)

Dabei handelt es sich um Mindestbeiträge (sollten Sie wenig verdienen, bekommen Sie diese NICHT zurück), es kann allerdings (wenn lt. Steuerbescheid Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn höher als 4.744 EUR beträgt, zu einer NACHZAHLUNG (bei aufrechten Versicherungsverhältnis wird dieser auf 4 Teilbeträge aufgeteilt) kommen.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr S schrieb am   28. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

Aufgrund einer für drei Jahre vereinbarten Zusammenarbeit mit einem Unternehmen überschreite ich 2016 erstmals die Gewinngrenze zur SVA. Nach dieser Zeit wird mein Engagement als Selbständiger deutlich reduziert werden und unter die Gewinngrenze fallen. Wie lange besteht die Versicherungspflicht beim Ungerschreiten der Gewinngrenze weiter? Ab wann kann ich wieder befreiter Kleinunternehmer sein? Vielen Dank für die Auskunft!

Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   28. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr S

Wenn Sie die Voraussetzungen im Jahre 2017 erfüllen , dann können Sie die Befreiung der KV und PV Beiträge bereits für 2017 beantragen

Aus Ihrem Beitrag erkenne ich leider nicht, ob Sie Neuer Selbständiger (jedes Jahr möglich) ODER Gewerbescheinbesitzer (strengere Voraussetzungen wie zB nicht mehr als 12 Monate Pflichtversichert in den letzten 5 Jahren) sind

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Michaela schrieb am   12. Jänner 2017 folgendes:
Ich möchte zu meiner unselbständigen Tätigkeit (Vollzeit) auf selbständiger Basis noch etwas dazuverdienen (Gewerbe; Kleinunternehmerregelung).

Ich hätte nun folgende Fragen:

- Ist folgende Information richtig?
Bzgl. SVA:
Beide Einkommen werden addiert, wenn das Einkommen gemäß ASVG über der Mindestbeitragsgrundlage liegt, dann wird von der GSVG beim Einkommen aus Selbständigkeit von monatlich < 425,70 (Stand 2017) nur die Unfallversicherung vorgeschrieben. Zählt hier tatsächlich nur der monatliche Betrag oder kann ich theoretisch einige Monate über der Mindestbeitragsgrundlage verdienen, solange der Jahresbetrag in Summe bei unter 5.108,40 Euro bleibt?

Bzgl. FA:
Beide Einkommen (ohne SZ) werden addiert, abgzl. 13% Gewinnfreibetrag auf selbständiges Einkommen sowie abzgl. diverser Pauschalen auf selbständiges Einkommen (?), abzgl. Ausgaben (zB. SV Beiträge) ergibt den zu versteuernden Gewinn. Dieser wird zur Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen, abzüglich der bereits bezahlten LST aus unselbständiger Beschäftigung ergibt die zu zahlende Einkommenssteuer?

- Muss bei einem Kleinunternehmen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden?

- Muss meine Rechnung/Honorarnote die Rechnungsbestandteile erfüllen?

- Wie sieht es aus, wenn ich im Laufe des Jahres erkenne, dass mein Einkommen aus Selbständigkeit die Grenze von 5.108,40 Euro überschreiten wird, ich aber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme?
Ich weiß dass innert 5 Jahren eine einmalige Überschreitung erlaubt ist, wie sieht es aber aus bei dauerhafter Überschreitung? Stellt die GSVG automatisch um oder muss ich das selbständig melden?

Vielen Dank für Ihre Mühen!

Freundliche Grüße,
Michaela








 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Michaela

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung der SVA in Anspruch nehmen (Umsatz und sozialversicherungspflichtiger Gewinn unterschreiten die Grenze, in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monaten pflichtversichert bei GSVG,...), zahlen Sie bei der SVA nur die Unfallversicherungsbeiträge.

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nicht beantragen, zahlen Sie die kompletten vorläufigen Beiträge (UV, KV, PV, Sevo)

Die Grenze wird nachträglich von der SVA (anhand Ihres Steuerbescheides) überprüft

Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Bei der Kleinunternehmerregelung der SVA gibt es keine erlaubte Überschreitung innerhalb von 5 Jahren (die gibt es nur bei der Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer)
Sollten Sie die Grenzen überschreiten, müssen Sie für das gesamte Jahr auch die PV und KV und SEVO Beiträge zahlen (entweder Sie melden die Überschreitung - Meldeverpflichtung- oder die Überschreitung wird anhand des Steuerbescheides von SVA festgestellt)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Gerald schrieb am   10. Februar 2017 folgendes:
Hallo!

Meine Frage:

Welcher Betrag muß bei der Einkommenssteuererklärung bei eigener Pflichtversicherung eingetragen werden? Der von der SVA vorgeschriebene Betrag oder der tatsächlich einbezahlte Betrag!

MfG
Gerald
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Gerald

Um Ihre Frage zu beantworten, ist wichtig, was bei der Erklärung E1a auf der 1. Seite ausgefüllt wurde.

Sollten Sie die Gewinnermittlung mit einer Einnahmen / Ausgabenrechnung erstellen, sind in der von Ihnen angeführten Kennzahl die tatsächlich gezahlten Beträge (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Selbständigenvorsorge; Kostenanteil ist NICHT zu berücksichtigen) einzutragen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr müller schrieb am   29. April 2017 folgendes:
hallo,
wie ist der fall,
wenn ich in deutschland kranken und rentenversichert bin,
und mich in in österreich selbstaendig machen möchte , bzw.
ist es möglich mich nur steuerlich zu melden, also alle abgaben steuern zu bezahlen dür,den zeitraum in dem man in österreich ist?
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   19. August 2014 folgendes:
Zur Berechnung der SVA Nachzahlung finden Sie hier auf dieser Webseite ein gutes Programm - klicken Sie bitte auf: SVA Nachzahlung berechnen

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Mayerhofer schrieb am   28. August 2017 folgendes:
hallo,
ich habe kürzlich eine Verständigung von der SVA bekommen, dass ich ein Guthaben von 2014 habe. Nun wurde der Beitrag für dieses Quartal schon automatisch davon abgezogen, zahle also nichts, bleiben aber für die nächste Beitragszahlung immer noch € 800,-- Gutschrift über. Ist es sinnvoll diese Gutschrift auf das Pensionskonto gutschreiben zulassen oder wirkt sich das auf die Pension nicht aus? Da ich in 1 1/2 Jahren in Pension gehe und ich mir von der SVA meine künftige fiktive Pension schon ausrechnen ließ, befürchte ich , dass ich durch den Geschäftsrückgang, bzw durch die Gutschrift an Pension etwas einbüßen muss.
 
 Herr B schrieb am   18. April 2018 folgendes:
Hallo, ich hoffe, dass jemand hier helfen kann. Ich arbeite als Personenbetreuer, seit 7 Jahren. Mein Netto Einkommen ist nicht höher als 11.000 aus diesem Grund habe ich nie eine Steuererklärung abgegeben. Meine SVA Bemessungsgrundlage ist aus diesem Grund vorläufig (hat sich doch nach 3 Jahren erhöht). Die Frage stellt sich hier: wenn ich eine Steuererklärung abgebe wird die Bemessungsgrundlage 7 Jahre nachberechnet? Muss ich dann eine Steuererklärung für alle Jahre nachträglich abgeben?
Was passiert mit SVA Beiträgen wenn ich keine Steuererklärung abgebe (da ich laut Gesetz nicht verpflichtet bin)? Wird es irgendwann nachberechnet (zum Beispiel beim Eintreten des Pensionsalters/Stillstellung der Gewerbe)? Vielen Dank
 
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