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Verkauf aus Verlassenschaft - Berechnung von Pflichtteilen


02. Februar 2014 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Aus einer Verlassenschaft soll eine Liegenschaft veräußert werden. Es gibt nur einen testamentarischen Alleinerben. Daneben gibt es ein Kind, welches pflichtteilsberechtigt ist. Die Veräußerung soll vor der Einantwortung stattfinden.

In diesem Zusammenhang stelle ich mir die Frage, wer die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu tragen hat. Ferner hat die ImmoESt/Immobilienertragsteuer einen Einfluss auf die Berechnung des reinen Nachlasswertes bzw. bei der Berechnung des Pflichtteils?

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   02. Februar 2014 folgendes:
Auf Ihre Frage erlaube ich mir wie folgt Stellung zu nehmen:

• Erbschaft im Einkommensteuerrecht

Der Erbe tritt einkommensteuerrechtlich bereits mit dem Tod in die Rechtsstellung des Erblassers ein.

Mit dem Todestag des Erblassers treten die Erben - im Verhältnis ihrer Erbansprüche - ertragsteuerlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein (VwGH 13.3.1997, 96/15/0102) und
bilden zusammen eine Miteigentumsgemeinschaft bzw. Mitunternehmerschaft (Gesamtrechtsnachfolge). Steuerschulden des Erblassers zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. EStR 2000 Rz 9 ).

Im Zivilrecht tritt nach herrschender Meinung die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) des Erben mit der Einantwortung ein.

Demgegenüber wird die Universalsukzession im Steuerrecht von der Einantwortung auf den Totestag des Erblassers rückbezogen, sodass kein "steuerfreier Zeitraum" entstehen kann (vgl. VwGH vom 29.3.2007, 2004/15/0140).


• Rechtsstellung von Pflichtanteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, die keine Erben sind

Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben. Pflichtanteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer, die keine Erben sind, sind hingegen keine Einkünfte bzw. Wirtschaftsgüter aus der Verlassenschaft zugeordenen. Diese haben nur Forderungrechte gegen den (die) Erben. Einem Vermächtnisnehmer sind daher das vermachte Gut und seine Erträgnisse erst mit der Übertragung durch den Erben zuzurechnen (vgl. Jakom, EStG, § 2 Rz 67, VwGH vom 21.3.2005, 2003/15/0222, VwGH vom 29.3.2007, 2004/15/0140).


• Erfüllung des Pflichtteils

Keine Veräußerungen sind Übertragungen durch den Erben in Erfüllung eines Legates oder eines Pflichtteilsanspruches (vgl. EStR 2000, Rz 5566).

Der Pflichtteilsberechtigte erhält in Erfüllung des Pflichtteilsanspruches an Stelle von Geld eine Wohnung aus dem Nachlass. Bei Erben und Pflichtteilsberechtigten gilt: Der Tausch von Immobilien gegen die Pflichtteilsforderung ist als unentgeltlicher Erwerb und nicht als Anschaffung zu sehen (vgl. auch EStR 2000 Rz 6623a ).


• Bezogen auf Ihren Fall bedeutet das:

Die Liegenschaft ist bereits seit dem Todestag des Erblassers dem Alleinerben zuzurechnen. Wird nun die Liegenschaft aus der Verlassenschaft verkauft, ist die Immobilienertragsteuer (kurz: ImmoESt) vom Erben zu tragen. Es handelt sich dabei um seine persönliche Einkommensteuer. Die sog. ImmoESt ist nur eine Erhebungsform (Selbstberechnung) der Einkommensteuer.


• Berechnung des reinen Nachlasswertes

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches sind die auf dem ererbten Vermögen ruhenden stillen Steuerlasten bzw. latente Einkommensteuern in Österreich – soweit ersichtlich - wohl nicht zu berücksichtigen. Begründet wird dies damit, dass der (Netto-)Nachlass nach dem Stichtagsprinzip bewertet wird und allfällig später eintretende Steuerlasten nicht dem Erblasser zuzurechnen sind. Zudem ist die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer eine persönliche Schuld des Erben, die den gemeinen Wert des Nachlasses nicht beeinflusst (vgl. UFS 03.12.2009, GZ RV/1377-W/09).

Haben Sie noch Fragen zum Immobiliensteuerrecht? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien. Als Spezialist für Immobiliensteuerrecht unterstützt er Sie gerne mit seinem Fachwissen im Immobilienbereich.

Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at



Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr G schrieb am   15. September 2014 folgendes:
Guten Tag und vorab danke ,

Mein Vater ist gestorben. ,hinterlässt seiner neuen Frau ,neben 1/2 erbe ,durch ein vorausvermächtniss all seine Güter ,Haus Auto etc.alles! Seiner Frau ! Was bedeutet dann der pflichtteil für mich und meine Schwester je zu 1/4 ?
Verfügung von todeswegen habe ich erhalten und dabei erfahren,das die begünstigte Ehefrau auch Vollstreckerin ist!
Jetzt bekam ich ein schreiben über die erbscheinerteilung seitens der Ehefrau meines Vaters in der sie behauptet (eidesstattlich) wir Schwester und ich hätten das erbe angenommen?! Darf sie das?
Der nettonachlasswert beträgt 68.000€ wie oder was kann ich erwarten ,oder überhaupt?
Mit freundlichen Grüßen M.G
 
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