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Steuerreduktion mittels Fruchtgenussrecht


02. Februar 2014 Autor 3 Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema Mag. Peter Knöll: Fruchtgenussrechtsvertrag erstellen lassen


Herr X ist 67 Jahre alt und befindet sich im Ruhestand. Er bezieht eine hohe Rente. Seine Gattin hat kein Einkommen. Das Ehepaar wohnt in ihrem Einfamilienhaus in Wien besitzt jedoch ein weiteres Haus in Ungarn. Das Ehepaar beabsichtigt nun nach Ungarn zu ziehen.

Ihr bisheriger Wohnsitz, das Einfamilienhaus, soll vermietet werden. Das zu vermietende Haus steht im Alleineigentum von Herrn X. Das Haus soll jedenfalls im Eigentum von Herrn X bleiben.

• Fragestellung

Familie X stellt sich nun die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um eine möglichst geringe Steuerbelastung zu erreichen.

• Lösung

Historisch hat sich das österreichische Steuersystem durch das EStG 1972 vom System der Haushaltsbesteuerung verabschiedet und ist zum System der Individualbesteuerung übergegangen. Nicht das Haushaltseinkommen ist Besteuerungsgegenstand der Einkommensteuer, sondern das Individuum und dessen Einkommen.

Der Einkommensteuertarif sieht eine Freistellung des Existenzminimums vor. Bis zu einem Einkommen von EUR 11.000 hat der Steuerpflichtige keine Einkommensteuer zu entrichten.

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass Frau X über kein Einkommen verfügt, während Herr X eine stattliche Pension bezieht. Infolgedessen wäre es für die Familie von Vorteil, wenn Frau X die Einkünfte aus der Vermietung des Wiener Domizils erzielen könnte. Dadurch wären die ersten EUR 11.000 der Vermietungseinkünfte prinzipiell steuerfrei. Auf die Frage, wie eine entsprechende Zurechnung der Einkünfte bei Frau X erreicht werden kann, wird unter dem Punkt „Fruchtgenussrecht an Immobilien“ näher eingegangen.

Die Freistellung des Existenzminimums bezieht sich jedoch nur auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Das sind jene Personen, die eine starke persönliche Bindung zu Österreich durch einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Beschränkt Steuerpflichtigen hingegen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wird keine Steuerfreistellung gewährt. Damit soll verhindert werden, dass beschränkt Steuerpflichtige das Existenzminimum sowohl durch den Wohnsitzstaat als auch durch Österreich – also doppelt – steuerfrei gestellt bekommen (EB zum AbgÄG 2004).

Ein Wohnsitz im Inland liegt nicht vor, wenn eine Wohnung dauerhaft vermietet ist und sohin dem Eigentümer das Recht auf jederzeitige Benützung der Wohnung verwehrt ist (vgl. VwGH 23.5.1990, 89/16/0015). Durch den geplanten Wegzug von Herrn und Frau X nach Ungarn kommt es auch zu einem Wechsel in der Steuerpflicht: Von unbeschränkter in beschränkte Steuerpflicht.

Wie bereits erwähnt, steht beschränkt Steuerpflichtigen keine bzw. fast keine Steuerfreistellung für das Existenzminimum zu. Bei der Einkommensberechnung kommt es nämlich zu einer Hinzurechnung von EUR 9.000, sodass nur EUR 2.000 freigestellt sind (vgl. § 102 Abs 3 EStG).

Nach § 1 Abs 4 EStG können im EU/EWR-Raum ansässige beschränkt Steuerpflichtige beantragen, mit den Inlandseinkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden (vgl. EAS 2877). Die Antragstellung ist möglich, wenn die Einkünfte mindestens zu 90% der österreichischen Besteuerung unterliegen, oder die nicht der österreichischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte nicht mehr als EUR 11.000 betragen. Bei den steuerlichen Begünstigungen, die durch eine entsprechende Antragstellung erlangt werden können, geht es insbesondere um die Steuerfreistellung von EUR 11.000 zur steuerlichen Berücksichtigung des persönlichen Existenzminimums (vgl. Lokouta, Aussensteuerrecht).

Nach Verlagerung des Wohnsitzes ins EU-Ausland kann Frau X einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG stellen. Danach wird sie, trotz Wegzugs, wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt. Allfällige Vermietungseinkünfte sind bei ihr bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 11.000 steuerfrei.


• Fruchtgenussrecht an Immobilien

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen; Leistungen zu erbringen oder zu verweigern (vgl. Doralt/Ruppe,Steuerrecht I, Rz 54).

Prinzipiell sind Einkünfte aus einer Sache dem (wirtschaftlichen) Eigentümer derselben zuzurechnen. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und die Zurechnung von Einkünften müssen sich aber nicht decken.

Herr X möchte im Gegenstandsfall Eigentümer des Wiener Hauses bleiben, die daraus erzielten Einkünfte sollen aber seiner Gattin zurechnet werden. Dazu eignet sich insbesondere die Einräumung eines unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes.

Das Fruchtgenussrecht zählt zu den sogenannten Personaldienstbarkeiten. Dienstbarkeiten (Servituten) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Fruchtgenussberechtigte kann eine fremde Sache ohne jede Einschränkung gebrauchen (vgl. § 509 ABGB). Der Eigentümer hingegen ist verpflichtet zum Vorteil des Berechtigten etwas zu dulden oder zu unterlassen (vgl. § 472 ABGB).

Bei Personaldienstbarkeiten steht das beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einer Sache einer bestimmten Person als solcher zu. Meist endet das Recht mit dem Tod des Berechtigten.

Der Fruchtgenussberechtigte hat insbesondere das Recht auf den vollen Ertrag, wobei er berechtigt ist, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 512 ABGB hat er jedoch auch alle nötigen Auslagen zu ersetzen. Danach bleibt ihm ein reiner Ertrag (sog. Nettofruchtgenuss). Im Gegensatz zu obligatorischen Nutzungsrechten, wie beispielsweise Mieter oder Pacht, hat der Berechtigte bei einem dinglichen Nutzungsrecht das absolute Herrschaftsrecht an der Sache (vgl. Hübner/Six in Haunold/Kovar/Schuch/Wahrlich, Immobilienbesteuerung (2008), S 213).

Die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes an ertragbringenden Vermögenswerten führt prinzipiell zur Zurechnung der Einkünfte beim Fruchtgenussberechtigten (vgl. VwGH 26.6.1969, 1430/68).

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Vorbehaltsfruchtgenuss und Zuwendungsfruchtgenuss. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss wird das Eigentum an einer Sache unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes übertragen. Demgegenüber wird beim Zuwendungsfruchtgenuss das Fruchtgenussrecht an einen Dritten übertragen, ohne dass es zu einem Eigentümerwechsel kommt.

Die Regeln betreffend die Ausgestaltung von Fruchtgenussrechten sind dispositiv; vertraglich kann vom gesetzlichen Grundmodell abgegangen werden. Je nach Ausgestaltung kann ein Fruchtgenussrecht zu gar keiner Änderung, zu einer Änderung der Einkünftezurechnung führen, oder aber im ausgeprägtesten Fall wirtschaftliches Eigentum an der ertragbringenden Sache begründen.

Entspricht das Fruchtgenussrecht der Konzeption des ABGB, so führt die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes unter bestimmten Bedingungen zu einer Änderung der Einkünftezurechnung. In diesem Fall decken sich zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum an der Sache, die Einkünfte sind jedoch nach Einräumung des Fruchtgenussrechtes dem Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen.

Voraussetzung ist, dass der Fruchtgenussberechtigte maßgeblichen Einfluss auf die Einkünfteerzielung nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Ferner muss das Fruchtgenussrecht für eine gewisse Dauer (mindestens 10 Jahre) rechtlich abgesichert sein, sowie die Bestellung nach außen hin erkennbar werden (vgl. Lehner/Gruber, ecolex 2013, 65).

Herr X muss Frau X das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft einräumen, damit die Einkünfte aus der Vermietung Frau X zugerechnet werden. Dadurch kommt es zu der gewünschten Verlagerung der Einkünfte. Bei Frau X sind die ersten EUR 11.000 der Vermietungseinkünfte steuerfrei, während Herr X bereits ab dem ersten Euro mindestens 38% an Steuern zahlen müsste.

Abschließend sein noch angemerkt, dass im Gegenstandsfall Frau X einen Antrag nach § 1 Abs 4 EStG stellen muss, damit der gewünschte Effekt eintritt.

Haben Sie noch Fragen zum Fruchtgenussrecht bzw. Immobiliensteuerrecht? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien. Als Spezialist für Immobiliensteuerrecht unterstützt er Sie gerne mit seinem Fachwissen im Immobilienbereich.

Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Immobilienbesteuerung, Dienstbarkeit, Fruchtgenussrecht 
 Herr K. schrieb am   04. April 2014 folgendes:
Vielen Dank für die obigen verständlichen Ausführungen. Wie kann der FG-Geber seine Kreditzinsen d. Hauskredits und die Abschreibungen auf das Haus in der FG-Sache Steuer reduzierend berücksichtigen. Muss das FG-Recht im Grundbuch eingetragen werden oder genügt ein FG-Vertrag?
 
 Werner schrieb am   20. Dezember 2017 folgendes:
S.g. Herr Mag. Knöll,
Danke für den sehr interessanten Beitrag. Für mich drängt sich noch eine Frage auf:
Gibt es für die Übertragung des Fruchtgenussrechts ein Alterslimit nach unten?
Würde das Fruchtgenussrecht gerne meinen Kindern einräumen.
LG
Werner
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   25. Dezember 2017 folgendes:
Grundsätzlich gibt es kein Alterslimit. Allerdings sind in diesem Bereich gewisse Spielregeln zu beachten. Als Spezialist für Immobilienbesteuerung helfe ich Ihnen gerne weiter.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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