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Insichgeschäft bzw. Selbstkontraktion steuerlich zulässig?


03. Jänner 2012 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich verfüge über zwei Betriebe (jeweils Einzelunternehmen).
Der eine Betrieb hat eine Leistung bzw. genauer eine Dienstleistung an den anderen Betrieb erbracht. Nun möchte ich gerne dem Leistungsempfänger-Betrieb eine Rechnung ausstellen. Ist derartiges aus steuerlicher Sicht zulässig?

Einlagen, Entnahmen, Entnahmetatbestand, Selbstkosten, Insichgeschäft 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   04. Jänner 2012 folgendes:
Sehr geehrter Blog-Teilnehmer!

Auf Ihre Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Besteht bei einer Leistungsbeziehung Personenidentität, indem z.B. ein und dieselbe Person einerseits als Vermieter und andererseits als Mieter auftritt, so liegt schon zivilrechtlich mangels Personenverschiedenheit kein Rechtsverhältnis vor. Denn ein Vertrag setzt voraus, dass an ihm zumindest zwei Rechtsträger teilnehmen.

Auch steuerrechtlich werden Leistungen zwischen verschiedenen Betrieben bzw. Einkunftsquellen eines Steuerpflichtigen, aufgrund des Gleichstellungsgrundsatzes, nicht anerkannt (EStR Rz 5926, Pfeiffer 68, Bergmann, 60, FN 187, Zorn, Geschäftsführung, 144 FN 589, VwGH 17.12.1980, 2429/77).

Lediglich im Bereich der Personengesellschaften werden Leistungsbeziehungen zwischen zwei Betrieben eines Steuerpflichten anerkannt, insofern als eine Leistungsbeziehung zwischen Personengesellschaft und dem Betrieb eines Gesellschafters anerkannt wird. Denn steuerlich gesehen ist eine Personengesellschaft bloß eine Zusammenfassung von fiktiven (Teil-)Betrieben der Gesellschafter.

Umgelegt auf vorliegenden Sachverhalt bedeutet das, dass die Leistungsbeziehung zwischen Ihren beiden Betrieben steuerlich nicht anerkannt wird. Die Leistungen müssen konsequenterweise in Einlage- und Entnahmevorgänge aufgespalten werden.

- Geldtransfer von Betrieb A nach Betrieb B (desselben Steuerpflichtigen)

Für die Dienstleistung wird von Betrieb A Geld an Betrieb B gezahlt. Die Zahlung ist als Entnahme bei Betrieb A und als Einlage bei Betrieb B zu behandeln. Es ergeben sich keine besonderen steuerlichen Konsequenzen.

- Dienstleistungstransfer von Betrieb B nach Betrieb A (desselben Steuerpflichtigen)

Die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen stellt steuerlich keinen Wert dar, weil es widersinnig wäre dem wichtigsten Indikator für die Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen einen Wert beizumessen. Beispielsweise führt die Beratung eines Rechtsanwaltes im Interesse seines gewerblichen Betriebes weder zu einer Entnahme noch zu einer Einlage (Doralt/Mayr, EStG6,§ 6 Rz 329,339,377; Rz 329 mit Verweis auf: VwGH 13.3.1968, 588/66, 1968, 103).

Mit anderen Worten erbringen Sie als Betriebsinhaber der beiden Betriebe die Dienstleistung persönlich, dann führt das zu keinerlei steuerlichen Konsequenzen. Der Geschäftsfall darf keinen Niederschlag in den Büchern finden - es sind keine Buchungen vorzunehmen.

Wird die Dienstleistung aber von einem Ihrer Angestellten des Betriebes B erbracht, dann müssen die anteiligen Kosten bzw. Selbstkosten (Lohnkosten) für die Dienstleistungserbringung in Betrieb B entnommen werden. Stille Reserven, die unter Umständen in der Dienstleistungserbringung stecken, dürfen dabei nicht aufgedeckt werden. Die Richtlinien sprechen hier von Entnahme zum Teilwert (vgl. § 6 Z 4 EStG), der in weiterer Folge als anteilige Selbstkosten definiert wird (EStR Rz 2477).

Die anteiligen Selbstkosten (Lohnkosten) sollten buchhalterisch in folgender Weise erfasst werden:

(9) Privat / (4) Nutzungsentnahme X.

Die Regelung für die als Entnahmewert anzusetzenden anteiligen Kosten für die Privatnutzung ist sinngemäß für Nutzungseinlagen anzuwenden (vgl. EStR Rz 2496).

Zeitglich muss demnach in Betrieb A eine Nutzungseinlage in gleicher Höhe gebucht werden:

(7) Nutzungseinlage / (9) Privat X.

Insgesamt wird durch vorstehende Buchungen der anteilige Lohnaufwand des Arbeitnehmers (von Betrieb B), der die Dienstleistung erbracht hat, von Betrieb B nach Betrieb A transferiert.

Ich hoffe die Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr Bert schrieb am   26. Oktober 2014 folgendes:
Danke der interessanten Darlegung. Im zusammenhang die Frage, ob dies bei Vereinen ähnlich ist. Wenn beispielsweise bei unserem Kegelverein Partyessen eingekauft wird und die Mitglieder dies bezahlen, ist das dann auch steuerfrei und nicht als steuerpflichtige Einahme zu sehen, selbst wenn in der Vereinskasse eine Reserve entstanden sein sollte ? Ich erkenne dass in einem Verein alle zusammen der eine Rechtsträger sind und somuit genau so frei ?!
 
 Frau Schmidt schrieb am   07. Juni 2019 folgendes:
Ändert sich das, wenn die jeweiligen Einzelunternehmen in unterschiedlichen EU-Ländern ansässig sind?
 
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