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Immobilienerstragssteuer Toleranzfrist


18. August 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
In dem beitrag http://www.wien-steuerberater.at/1671-Berechnung-der-ImmoEST.html wurde bemerkt, daß für "Tatbestand 1" die Zweijahresfrist tageweise betrachtet wird, also mindestens 2 Jahre und 1 Tag sind.

Gilt das sinngemäß auch für die Toleranzfrist (Unterzeichnung des Kaufvertrages bis zum Datum des Meldezettels)?

Wäre z.B. der Kaufvertrag am 2. Januar 2013 unterchrieben und der Meldezettel mit Hauptwohnsitz an der neuen Adresse mit 3. Januar 2014 datiert, ist das noch innerhalb der Toleranzfrist oder nicht mehr (1 Jahr und 1 Tag)?

Falls nein, welches sind für das Finanzamt akzeptable Beweise des faktischen Wohnsitzes, also bevor die neue Hauptwonhsitzmeldung abgegeben wurde? (Wiewohl auch damit gleichzeitig ein Verstoß gegen das Meldegesetz zugegeben würde)

Danke

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   18. August 2014 folgendes:
Der Hauptwohnsitz muss mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung (Toleranzfrist) aufgegeben werden (vgl. EStR 6643). Auch diese Frist ist tagweise zu berechnen, weshalb im Beispielfall die Toleranzfrist am 3. Jänner 2014 bereits verstrichen ist.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienbesteuerung? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien. Als Spezialist für Immobiliensteuerrecht unterstütze ich Sie gerne mit meinem Fachwissen im Immobilienbereich.

Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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