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Formular L1i


14. April 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo

Ich habe ine Frage zum Formular L1i:

Mein Mann und ich hatten beide von 2011-August 2013 den gewoehnlichen Wohnsitz in den USA und waren auch dort beschaeftigt. Seit August 2013 sind wir beide wohnhaft in Oesterreich und auch hier berufstaetig. Muessen wir daher Formular L1i ausfuellen:

Ich hatte im Jahr 2013 einen Wohnsitz oder meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und war
a) Grenzgänger im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 lit g
b) bei einer ausländischen Arbeitgeberin/einem ausländischen Arbeitgeber (ohne Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug in Österreich) beschäftigt, aber nicht Grenzgänger
Danke!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. April 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Lies

Wenn Sie einen Wohnsitz in Österreich haben, sind Sie mit Ihrem GESAMTEN Welteinkommen steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es mit den meisten Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. In diesem ist auch geregelt, welche steuerliche Maßnahmen dass "andere" Land vornehmen darf (Anrechnungsmethode der ausländischen Steuer - Punkt 2 bei der Erklärung L1i ; Progressionsvorbehalt - Punkt 4 bei der Erklärung L1i)
mE (aufgrund der kurzen Zeit in den USA, lt. EstRL Auslandsaufenthalt unter 5 Jahre Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in der Heimat) müssen Sie daher bei der Erklärung 2013 (ob Sie für 2011 - 2012 eine Steuererklärung inkl. Gehalt USA einreichen müssen, kann ich hier nicht beantworten) Ihr österreichisches Einkommen und Ihr amerikanisches Einkommen anführen (und je nach DBA Ö:USA diese in der L1i anführen).

Grenzgänger ist bei Ihnen NICHT der Fall (lt. Ihren Angaben in Ö angestellt und davor in den USA)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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