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In Österreich für deutsches Unternehmen tätig


16. April 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe ein Angebot, wo ich in Österreich für ein deutsches Unternehmen tätig sein soll, die aber keine Niederlassung in Österreich hat.
Ich bin Österreicher und wohne auch in Österreich, wäre fix angestellt. (nicht selbständig!)
Das mit der Steuer ist eigentlich nicht das Problem (Doppelbesteuerungsabkommen) sondern eher das mit der Sozialversicherung.
Die Steuerabteilung der Firma hat mir eine Mail zukommen lassen wo drinnen steht:
1) Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für das Kalenderjahr 2014 für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ausfüllen

2)Muss mich bei einer deutschen Krankenkasse anmelden, die werden dann eine Sozialversicherungsnummer beantragen.

Da stellt sich mir die Frage, warum muss ich mich bei einer deutschen Krankenkasse anmelden muss, wenn ich in Österreich die Tätigkeit ausführ sowie hier wohnhaft bin?

Freundliche Grüße

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   17. April 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Riccardo

In Ihrem Fall ist wichtig, ob das Ihre einzige Tätigkeit ist (angestellt für eine D Firma Arbeitsort Ö, D Firma hat keine Niederlassung in Ö)- siehe auch VO 883/2004

Eine Person, für die die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechtes gelten, unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates
Die Beurteilung, welche nationale Rechtsvorschrift anzuwenden ist, orientiert sich in erster Linie am Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip. Demzufolge unterliegt eine Person grundsätzlich immer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Nach der VO 883/2004 wird mit dem Formular PD A1 bestätigt, welchen nationalen Rechtsvorschriften eine Person zu unterstellen ist. Anträge auf Ausstellung dieses Formulars sind bis auf jene Fälle, in denen eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, bei den jeweils für die Versicherung zuständigen nationalen Behörden bzw. Trägern einzubringen.

Die ausfertigende Stelle hat in jedem Fall die Staaten zu informieren, mit denen Berührungspunkte bestehen. Kommt es hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu Meinungsverschiedenheiten, gelangt ein spezielles Schlichtungsverfahren zur Anwendung.

siehe auch
https://www.sozialversicherung.at/portal27/sec/portal/esvportal/content/contentWindow?contentid=10007.684224&action=2&viewmode=content

Weiters steht Ihnen auch die WGKK telefonisch für Auskünfte zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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