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Herstellerbefreiung anwendbar


16. April 2014 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Hallo,
ich habe gestern schon einmal geschrieben, habe aber das Gefühl, das es nicht angekommen ist! Sollte es nun doppelt sein, bitte ich um Entschuldigung.

Es geht um den Neubau einer Wohnung. Es Bestand war ein Einfamilienhaus mit nicht genutztem Dachboden der Schwiegermutter. In Form eines Schenkungs- und Wohnungseigetumsvertrages wurde die Schenkung der Fläche die zur neuen Wohnung wird durchgeführt. Das Dach wurde um 2,5m angehoben und ein komplett neues Stockwerk eingezogen! Es handelt sich also weder um eine Renovierung noch um eine Restaurierung! Nun wird dieses Stockwerk verkauft und hier stellt sich die Frage, ob hier die Herstellerbefreiung anwendbar ist oder nicht? Lt. Schenkungsvertrag wurden 238/488 Anteile (Top 2 Wohnung Obergeschoss) geschenkt! Einzug in die neu errichtete Wohnung war Dezember 2013 und jetzt soll verkauft werden!


Wie sieht es hier mit der ImmoESt aus? Muss eine bezahlt werden und wie viel?

Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe
herzliche Grüße
Huber Philipp

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   17. April 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Huber

Herstellerbefreiung: erstmalige Errichtung eines Gebäudes
Umbau / Zubau / Anbau --> KEINE Herstellerbefreiung

Der deutsche BFH geht beim Dachbodenausbau von einem neuen Wirtschaftsgut aus (Urteil vom 28.8.1997)- im Gegensatz zur österr. Rechtsprechung.

Bovenkamp / Stingl sind ähnlicher Meinung (Herstellerbefreiung)

VwGH (25.4.2012, 2008/13/0128; VwGH 2.6.2004,99/13/0133) qualifiziert sich der Ausbau eines Dachbodens NICHT als Herstellung iSd § 30 (2) Z2) EStG (siehe auch UFS 14.5.2008, RV/2136-W/05)

mE fällt daher Ihr Sachverhalt NICHT unter die Herstellerbefreiung
Sollte die Herstellerbefreiung gelten, gilt diese NUR für das Gebäude (NICHT Grund & Boden)

Für Veräußerungen ab 2013 steht die Herstellerbefreiung nur mehr dem Hersteller selbst zu. Wurde ein selbst hergestelltes Gebäude unentgeltlich übertragen, kann sie der Erwerber nicht mehr beanspruchen.

Siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Huber schrieb am   23. April 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für Ihre Antwort. Nun hätte ich aber noch eine weitere Frage und zwar ist es so, dass der Schenkungsvertrag bereits vom 06.04.2012 ist! Somit ist der Verkäufer seit mehr als 2 Jahren Eigentümer, musste aber zuerst das Stockwerk ausbauen! Kann hier dann evt. sogar die Hauptwohnsitzberfreiung angewendet werden? Da gibt es doch eine Toleranzfrist bis zum Einzug oder?

Besten Dank schon im Voraus
herzliche Grüße
Huber Philipp
 
 Herr Huber schrieb am   26. April 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr BRAUN,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe mir die Sache nochmal angesehen und entdeckt, dass der Schenkungsvertrag vom 06.04.2012 (über 2 Jahre alt) ist! Da dieses Stockwerk aber zuerst gebaut werden musst, konnte natürlich auch nicht sofort ein Hauptwohnsitz dort gemeldet werden! Gibt es eine Chance für eine Hauptwohnsitzbefreiung (Hauptwohnsitz erst seit Ende 2013 aber Besitz seit 06.04.2012) Gibt es hier nicht irgendwie ein Jahr das man anrechnen kann für den Ausbau, oder so irgend etwas?!

Besten Dank im Voraus
herzliche Grüße
Huber Philipp
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   26. April 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Huber!

Ihre Fragen sprengen bei weitem den Rahmen dieses Forums. Vielleicht suchen Sie einen Steuerberater auf, der sicher bereit ist Ihnen gegen ein angemessenes Honorar zu helfen.




Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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