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Mindestkörperschaftsteuer und Gründungsprivileg


13. Juni 2014 Autor 4 Kommentare Kommentar schreiben
Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 GesRÄG 2013, welches mit 1.7.2013 in Kraft trat, wurde das Mindeststammkapital der GmbH von EUR 35.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt.

Da § 24 Abs 4 Z 1 KStG bestimmt, dass sich die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer nach dem gesetzlichen Mindestnennkapital der gewählten Gesellschaftsform richtet wurde mit dem GesRÄG 2013 auch die Mindestkörperschaftsteuer bzw. Mindeststeuer für GmbH’s reduziert.

Ab dem 3. Quartal 2013 betrug die Mindestkörperschaftssteuer für GmbH’s generell nur mehr EUR 125 ([5% von 10.000] / 4). Die gesamte Mindestkörperschaftsteuer für 2013 betrug somit EUR 1.125.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (BGBl. I Nr. 13/2014), das seit 1.3.2014 wirksam ist, wurde das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf EUR 35.000 angehoben. Kapitalherabsetzungen auf unter EUR 35.000 sind daher nicht mehr möglich.

Für GmbH Neugründungen gibt es jedoch eine Besonderheit, welche als Gründungsprivileg bezeichnet wird. GmbH’s können (weiterhin) mit einem Stammkapital von EUR 10.000 gegründet werden, wobei EUR 5.000 bei Gründung bar einzuzahlen sind. Sacheinlagen sind unzulässig. Das Gründungsprivileg endet 10 Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch; bis dahin muss das Stammkapital auf EUR 35.000 aufgestockt sein.

Neben der gesellschaftsrechtlichen Begünstigung für GmbH-Neugründungen (vgl. vorstehender Absatz) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 auch eine steuerrechtliche Begünstigung für nach dem 31.6.2013 gegründete GmbH’s hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer eingeführt. Die Mindeststeuer beträgt in den ersten fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro (vgl. § 24 Abs 4 Z 3 idF BGBl. I Nr. 13/2014).

Für alle vor dem 1.7.2013 gegründeten GmbH’s gilt aufgrund der gesetzlichen Anknüpfung der Mindeststeuer an die Mindesthöhe des Stammkapitals wiederum eine jährliche Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750, wobei im Jahr 2014 die Steuer im ersten Quartal noch EUR 125 beträgt. Dies ergibt sich aus der analogen Auslegung des § 24 Abs 4 Z 1 KStG letzter Satz: „Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich”. Danach beträgt die Mindestkörperschaftssteuer (MiKö) für 2014 insgesamt EUR 1.437,50.

Aus Vereinfachungsgründen darf für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor dem 1.7.2013 gegründet wurden, die erstmalige Festsetzung der Mindeststeuer 2014 noch mit EUR 125 pro Quartal geschehen, muss jedoch sodann korrigiert werden.


Fazit

Das steuerliche Gründungsprivileg hat nur für GmbH’s, die nach dem 1.7.2013 gegründet wurden, Bedeutung. Alle anderen Gesellschaften haben die Mindeststeuer wieder von EUR 35.000 (gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals) zu berechnen, weshalb die Mindeststeuer für diese GmbH's jährlich EUR 1.750 beträgt.


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 Frau Holler schrieb am   26. Juni 2014 folgendes:
Unserer seit 2009 bestehenden GmbH wurden Euro 1.750 an Körperschaftsteuervorauszahlung im Jahr 2013 vorgeschrieben. Das Ergebnis 2013 war negativ. Wird die Differenz Euro 625 auf Euro 1.125 automatisch gutgeschrieben? Besten Dank für Ihre kurze Info.
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   26. Juni 2014 folgendes:
Wurde der betreffende Vorauszahlungsbescheid für 2013 vor dem 1.7.2013 erlassen, so bleibt die "alte" Vorschreibung EUR 1.750 aufrecht. Eine unterjährige Herabsetzung der Mindest-KÖSt-Vorauszahlung ist bzw. war aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich. In der Veranlagung für 2013 wird die Absenkung der Mindest-KÖSt des dritten und vierten Quartals 2013 jedoch berücksichtigt und gegebenenfalls eine zu hohe Mindest-KöSt wieder gutgeschrieben. Danach müsste es in Ihrem Fall - im Rahmen der Veranlagung - zu einer Körperschaftsteuergutschrift kommen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass bei Vorauszahlungsbescheiden, die nach oben angeführtem Stichtag erlassen wurden, bereits die "neue" Quartalsvorschreibung EUR 125 berücksichtigt wurde.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr Nurejew schrieb am   28. April 2015 folgendes:
Wie hoch ist die Mindestkörperschaftsteuer im Jahr 2014 bei einer im Juni 2013 gegründeten GmbH? Bisher hat die GmbH nur Verluste erwirtschaftet.

Besten Dank für Ihre Hinweise.
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   28. April 2015 folgendes:
§ 24 Abs 4 Z 3 KStG tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft. Maßgeblich ist daher für das erste Quartal das GmbH-Mindeststammkapital von EUR 10.000. Für das zweite bis vierte Quartal ist auf ein Mindeststammkapital von EUR 35.000 abzustellen. Die Steuer beträgt daher EUR 1.437,50.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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