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Fahrtkosten innerhalb Wiens


03. Juli 2014 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Guten Tag!

Als persönliche Assistentin von Menschen mit Behinderung ist es erforderlich zu meinen Kundinnen nach Hause zu fahren bzw. mich mit meinen Kundinnen mittels öffentlicher Verkehrsmittel in Wien fortzubewegen.
Meine Frage: Kann ich das Wienerlinienticket (besitze Studenten- bzw. Ferienticket, da ich nebenbei noch studiere) von der Steuer absetzen oder eventuell Pendlerpauschale beantragen?

Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Silvia

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. Juli 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Silvia

Ich nehme an, dass Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als persönliche Assistentin beziehen

Siehe auch ABC der Werbungskosten (Quelle: www.bmf.gv.at)

Reisekosten
Das Einkommensteuergesetz spricht von einer Dienstreise, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig wird. Der Dienstreisebegriff ist relativ weit. Vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Reisekostenersätze sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann sie oder er ihre oder seine Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen die (im Vergleich zur Dienstreise strengeren) Voraussetzungen für eine "beruflich veranlasste Reise" vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht, dh. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt (ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten geltend machen.

Wann liegt eine beruflich veranlasste Reise vor?

Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer Richtung mindestens 25 km Fahrtstrecke) unternimmt. Dabei muss die Reisedauer mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen betragen. Zudem darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrtkosten sind auch bei geringerer Entfernung und kürzerer Dauer der Reise absetzbar.

Eine berufliche Veranlassung kann – anders als bei einer Dienstreise – auch ohne Auftrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gegeben sein (zB bei Berufsfortbildung, zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen (Reisekosten) wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand müssen von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst getragen worden sein.

TIPP Steuerfreie Reisekostenersätze der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.

Fahrtkosten

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind – soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer von drei Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen grundsätzlich Fahrtkosten zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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