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Fehler in der Arbeitnehmerveranlagung


23. Juli 2014 Gast 14 Kommentare Kommentar schreiben
Liebe ExpertInnen,

eine kurze Frage: Vor kurzem habe ich meine Arbeitnehmerveranlagung für 2013 gemacht und dafür auch schon den Bescheid erhalten.

Im Nachhinein ist mir eingefallen, dass ich einen Vortrag bei der Wirtschaftskammer nicht berücksichtigt habe. Ich hatte dafür eine Honorarnote über EUR 864 gelegt und noch 2013 überwiesen bekommen.

Meine Frage(n): Wie wäre dieser einmalige Vortrag (war die einzige Aktivität in dieser Art außerhalb meines Angestelltenverhältnisses) in der Erklärung zu berücksichtigen gewesen? Und wichtiger: Wie kann ich das im Nachhinein noch richtig stellen? Kann/soll ich mich selbst ans Finanzamt melden? Die Einspruchsfrist für den Bescheid ist schon vorbei.

Für ein paar Tipps wäre ich sehr dankbar.

LG, M. Kainzl

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Juli 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Kainzl

Wenn Ihr Einkommen neben Ihrer Anstellung höher als 730 EUR beträgt, können Sie keine Arbeitnehmerveranlagung mehr einreichen (sondern eine Einkommensteuererklärung). Nebeneinkünften unter 730 EUR sind steuerfrei !!!

Aufgrund Ihrer Aussagen hatten Sie im Jahre 2013 Einnahmen aus einem Vortrag in Höhe von 864 EUR.
Durch die Betriebsausgabenpauschalierungen gem § 17 EStG in Höhe von 51,84 EUR und einen Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG in Höhe von 105,58 EUR ergibt sich daher ein Gewinn in Höhe von 706,58 EUR--> dieser ist (unter der Annahmen dass Sie neben Ihrer Anstellung sonst KEINE anderen Einkünfte außer den Vortrag hatten!) steuerfrei und muss daher NICHT bei der Steuererklärung angeführt werden.

Sie müssen daher mE nichts machen, da Ihr Vortrag steuerfrei war

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Coskun schrieb am   01. März 2017 folgendes:
Liebe ExpertInnen,
Ich habe eine frage: ich wollte online arbeitnehmerveranlagung für 2016 schocken laut vorberechnung erscheint ein gutschrift von 300 euro aber wie kann das sein wenn ich ein kind habe und alleinverdiener bin und der kinderfreibetrag 440 euro ist????
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   03. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Coskun ! Sehr geehrte Frau Coskun !

Die Gutschrift hängt ua auch von Ihrem Einkommen ab und ob Sie im Jahre 2016 einen Freibetragsbescheid berücksichtigt haben.

Sie können eine Vorberechnung mit Berechnungsblatt durchführen, da ersehen Sie, wie die Gutschrift ermittelt wurde.

Der Kinderfreibetrag minimiert Ihre Bemessungsgrundlage (sie erhalten daher NICHT 440 EUR retour, sondern nur einen Teil davon- abhängig von Ihrem Einkommen)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Martens schrieb am   12. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Experten,

Ich hab einen Steuerausgleich (ANV) gemacht. Habe aus Unachtsamkeit vergessen die private Pensionsvorsoge reinzunehmen. Das macht doch 12*300 € aus. Ist es irgendwie möglich den Antrag zurückzuziehen oder abzuändern? Optionen sehe ich beim Finanzamt Online mal zumindest keine.

Mit besten Grüßen, Martens
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Martens

Sie können (siehe Rechtsmittelbelehrung Seite 2 vom Steuerbescheid) innerhalb von einem Monat eine Bescheidbeschwerde (inkl. richtiger Arbeitnehmerveranlagung) einbringen (FInon Eingaben /Anträge /Bescheidänderung)

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 Frau Aichinger schrieb am   29. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Experten!

Ich habe bei der ANV aus Unachtsamkeit bei dem Feld "Lohnzettel" die Anzahl meiner erhaltenen Lohnzettel eingegeben (13) anstatt der auszahlenden Stellen (1). Gibt es für mich eine Möglichkeit dies zu berichtigen?

MfG
 
 Frau Haiberger schrieb am   22. Februar 2018 folgendes:
Hallo,

Ich habe mich bei der Pendlerpauschale meines Mannes verrechnet und zu wenig angegeben, wie kann ich den richtigen betrag nachfordern.

Lg
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. Februar 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Haiberger

Sobald der Bescheid vom Finanzamt vorhanden ist, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat eine Bescheidbeschwerde (inkl. richtigen Betrag Pendlerpauschale) beim Finanzamt einzubringen (geht auch online über FINON)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Nicole schrieb am   19. September 2018 folgendes:
Guten Abend,

ich habe soeben die Arbeitnehmerveranlagung 2017 meines Mannes gemacht. Nun bin ich drauf gekommen, dass ich bei der Veranlagung von 2016 die Pendlerpauschale falsch berechnet habe und den kompletten Betrag von der Wohnraumschaffung vergessen habe einzugeben.

Kann man nach über einem Jahr noch die Fehler melden oder besteht da keine Möglichkeit mehr?

Vielen Dank für die Antwort.

Lg Nicole
 
 BK schrieb am   08. Dezember 2018 folgendes:
Guten Morgen!

Ich habe gestern ein Ergänzungsansuchen zur ANV 2017 erhalten, in welchem die gesamten angesetzten Werbungskosten (inkl. neu zu tragen kommender Pendlerpauschale) beanstandet wurden sowie die Kinderbetreuungskosten.

Die geforderten Unterlagen zu den Werbungskosten habe ich aufbereitet - hoffentlich richtig. Allerdings habe ich festgestellt, dass ich die Vorberechnung der Kinderbetreuungskosten nicht mehr abgeändert habe. Der Betrag kommt noch aus der Zeit des Kindergartens. Meine Tochter wird allerdings jetzt zur Gänze von der Oma betreut, die monatlich einen Dauerauftrag in Höhe von EUR 120,-- erhält und auch die Zertifizierung vor Jahren gemacht hatte. Ich habe das allerdings nie hineingenommen, da ich nicht wollte, dass meine Mutter möglicherweise Schwierigkeiten mit dem Finanzamt bekommt.

Bescheid hatte ich noch keinen erhalten. Kann ich das irgendwie abändern bzw. noch rausnehmen lassen?

LG BK
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. Dezember 2018 folgendes:
Sehr geehrter Herr BK ! Sehr geehrte Frau BK !

einfach bei der Beantwortung des Ergänzungsersuchens (geht auch über FINON) anführen, dass die Kinderbetreuungskosten richtig Betrag Xx EUR betragen (inkl. kurzer Erläuterung) .
Sollte die Oma abgesetzt werden , darf Sie grundsätzlich neben der Pension bis zu 730 EUR steuerfrei dazuverdienen (kommt allerdings auf die gesamte Situation der Oma drauf an)

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 TC schrieb am   21. März 2019 folgendes:
Hallo!

Ich habe aus versehen die Werbungskosten von der letzten Veranlagung übernommen. Es sind aber keine kosten entstanden und die Veranlagung habe ich auch schon weg geschickt.

Kann ich das noch ändern lassen?

LG
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. März 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr TC ! Sehr geehrte Frau TC !

Sobald der Bescheid vorhanden ist, können Sie innerhalb von einem Monat eine Bescheidbeschwerde einreichen, und eine richtige Arbeitnehmerveranlagung (ohne Werbungskosten) einreichen

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 Frau RS schrieb am   05. April 2019 folgendes:
Sehr geehrte Experten,

ich habe die Arbeitnehmerveranlagung für 2018 gemacht .Habe dabei für diverse Arbeitsmittel einen Betrag eingegeben.
Jedoch fehlen mir einige Belege bzw wurde mir nun mitgeteilt, dass gewisse Dinge nicht in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.
Nun meine Frage, was kann ich tun um diese Richtigzustellen, beziehungsweise was passiert wenn ich die geforderten Belege nicht nachreichen kann ?

werden diese dann einfach rausgestrichen ?

Mfg T.Hofer
 
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