Zuverdienst zu Arbeitslosengeld |
|
04. September 2014 |
|
Gast |
|
5 Kommentare |
|
Kommentar schreiben |
|
Ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Jänner-März: Bezug von Arbeitslosengeld + geringfügige Beschäftigung
April-Juni: Angestelltenverhältnis
Juli-August: Bezug von Arbeitslosengeld
September-Jahresende: Angestelltenverhältnis (nicht Vollzeit) + Zuverdienst als Selbstständiger.
Wenn der gesamte Jahresverdienst aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze (gesamt 4.743) übersteigt, muss dann das Arbeitslosgengeld zurückgezahlt werden? Und falls ja, in welcher Höhe?
Danke für die Beantwortung!
|
|
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 11. September 2014 folgendes: |
Wenn Sie aufgrund Ihrer Belege nachweisen können, dass Sie die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit NACH den AMS Bezüge erwirtschaftet haben, dürfte es keine Probleme mit dem AMS geben (da Ihre Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit nicht während dem AMS Bezug stattfand)
Wenn Sie keinen Gewerbeschein besitzen, sind Sie neuer Selbständiger. Aufgrund Ihrer Schilderung überschreiten Sie in diesem Fall die Versicherungsgrenze und wären Pflichtversichert bei der SVA
ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2014 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2014 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Die meisten Steuerberater (auch ich) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Frau Kress schrieb am 10. Februar 2016 folgendes: |
Ich beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld (Anspruch bis 19.3.16). Ich habe nun die Möglichkeit, mit einem Werkvertrag für 2 Monate 1800,- zu verdienen. Wie wirkt sich das auf das Arbeitslosengeld bzw. danach auf die Notstandhilfe aus? Alternativ dazu wäre eine geringfügige Beschäftigung möglich.
Danke für Ihre Antwort! |
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 12. Februar 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Kress
Sie dürfen während dem Bezug von Arbeitslosengeld nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2016: 415,72 EUR)
Wenn Sie mehr verdienen, verlieren Sie den Anspruch der Arbeitslosen
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem AMS Betreuer
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|
Gast schrieb am 05. Mai 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Studentin und arbeite bis einschließlich 31.05.2016 als freie Dienstnehmerin über der Geringfügigkeitsgrenze. Des Weiteren gehe ich einer Tätigkeit als "neue Selbstständige" seit 01.04.2016 nach.
Ich wurde mit 01.06. gekündigt und gehe im August auf ein Auslandssemester; des Weiteren beziehe ich ab 01.07. das Selbsterhalterstipendium. Somit beziehe ich ALG von 01.06. bis 31.07.
Nun meine Frage:
Neben dem ALG ist es ja möglich, bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu zu verdienen. Wenn ich nun im Juni und Juli 400€ dazu verdiene und ab August mehr als "neue Selbstständige" - muss ich dann was zurück zahlen, wenn ich - beispielsweise aufgrund der Honorarnote - nachweisen kann, dass in den Zeiten des ALG Bezuges nicht mehr verdient wurde?
Und wie sieht es mit der Versicherung aus - da ich Studentin bin, käme eine Studentenversicherung für mich in Frage; bei dieser dürfte ich bis zu 10.000€ (genau wie beim Selbsterhalterstipendium) zuverdienen. Muss ich mich dann zusätzlich bei der SVA versichern oder reicht die Versicherung bei der Studentenversicherung?
Besten Dank und viele Grüße |
|
Mike schrieb am 20. Jänner 2017 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe Arbeitslose seit Oktober. Da ich in Aktien investiert habe könnte ich diese mit Gewinn verkaufen.
Jetzt meine Frage: Wie wirken sich die Erträge aus dem Verkauf von Aktien auf das Arbeitslosengeld? Muss auch hier auf die Geringfügigkeit geachtet werden?
Besten Dank für die Antwort im Voraus |
|