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Innergemeinschaftliche Lieferung


14. September 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Grenzüberschreitende Lieferungen im EU-Binnenmarkt (=innergemeinschaftliche Lieferungen) sind unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Das Vorliegen aller Erfordernisse wird von der Finanz besonders gerne und genau geprüft. Denn das Fehlen bloß einer Voraussetzung führt schon zum Versagen der Steuerfreiheit. Diesfalls droht dem Unternehmer Ungemach in Form einer Umsatzsteuernachzahlung. Der vorliegende Beitrag widmet sich den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine innergemeinschaftliche Lieferung als steuerfrei behandelt werden darf.

Anstelle der Ausfuhrlieferung tritt im Binnenmarkt - im zwischenunternehmerischen Bereich - die innergemeinschaftliche Lieferung. Der Begriff der innergemeinschaftlichen Lieferung ist daher enger als sein Pendant für Drittlandslieferungen. Die innergemeinschaftliche Lieferung betrifft ja in erster Linie nur Lieferungen an Abnehmer, die Unternehmer sind. Demgegenüber umfasst der Begriff Ausfuhrlieferung auch Lieferungen an Nichtunternehmer.

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt unter den Voraussetzungen des Artikel 7 UStG vor. Artikel 7 UStG übertitelt mit „Innergemeinschaftliche Lieferung“ lautet folgendermaßen:

"(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung
nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. …“


Nach Art 7 Abs 2 Z 1 UStG gilt als innergemeinschaftliche Lieferung, auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art 3 Abs 1 Z 1 UStG).

Für die Verwirklichung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale des Artikel 7 UStG kumulativ erfüllt sein.

Während bei der Ausfuhrlieferung der Abholfall anders zu beurteilen ist wie die Versendung oder Beförderung durch den Lieferanten selbst, bestehen bei der innergemeinschaftlichen Lieferung in dieser Hinsicht grundsätzlich keine Unterschiede.

Ziffer 1: Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet

Bei Beurteilung einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt es daher nicht darauf an, ob der Unternehmer oder der Abnehmer die Ware versendet oder befördert. Entscheidend ist vielmehr nur, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt (Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet). Für die innergemeinschaftliche Lieferung spielt auch die Ansässigkeit des Abnehmers oder unter welcher UID dieser auftritt keine Rolle.

Der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschafsgebiet versendet oder befördert wird bzw. wurde (vgl. Art 7 Abs 3 UStG, Beförderungsnachweis). Der liefernde Unternehmer schuldet den eindeutigen und sicheren Nachweis der Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet.

Mit Verordnung BGBl 1996/401 hat der Bundesminister für Finanzen geregelt, wie der Nachweis der Beförderung oder Versendung und der entsprechende Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auszusehen hat.

Alle Merkmale, die für eine Steuerfreiheit der Lieferung erforderlich sind, müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis), das heißt sie müssen in den Büchern oder Aufzeichnungen des Unternehmers leicht nachprüfbar dokumentiert sein. Der Buchnachweis muss prinzipiell zeitnah zum Umsatz erfolgen.

Eine nachträgliche Erstellung, Ergänzung oder Änderung eines Buchnachweises ist jedoch zulässig, sofern sie vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau erfolgt. Demnach ist eine nachträgliche Ergänzung des Buchnachweises selbst im Zuge des Abgabenverfahrens oder Rechtsmittelverfahrens jedenfalls noch zulässig. Anderes soll jedoch für den Beförderungsnachweis gelten.

Das BMF legt bei der Prüfung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen einen strengen Maßstab an: Ohne formellen Nachweis der materiellen Voraussetzungen ist die Steuerfreiheit zu versagen: „...sind die Beförderungsnachweise…mangelhaft, so ist die Steuerfreiheit zu versagen. …“ (vgl. UStR 2000 Rz 4006, vgl. auch Rz 1075).

Besonderes Augenmerk legt die Finanzverwaltung also auf die Beförderungsnachweise, die aus einer
- Durchschrift/Abschrift der Rechnung,
- Handelsüblichen Beleg (Lieferschein, Frachtbrief, Postaufgabenbescheinigungen, Kanossementen, und dgl.) aus dem sich der Bestimmungsort eindeutig ergibt, und
- im Fall der Beförderung
o durch den Unternehmer einer Empfangsbestätigung des Abnehmers oder eines Beauftragten, oder
o durch den Abnehmer (Abholfall), aus einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird,
bestehen.

In Abholfällen ist zusätzlich die Identität des Abholenden festzuhalten (vgl. Art 7 Abs 4 letzter Satz UStG). Bei Abholungen durch einen Beauftragten (Erfüllungsgehilfen) ist auch ein Nachweis erforderlich, dass eine Person als Beauftragter für den Abnehmer handelt (Spezialvollmacht, vgl. Tumpel/Melhardt, UStG (2013), Art 7 Rz 42).

Liegt der Beförderungsnachweis nicht vor, kann nicht von einer Steuerfreiheit ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzung für die Steuerfreiheit vorliegen.

Entscheidend ist somit letztlich, dass dem liefernden Unternehmer - auf welche Art auch immer - zweifelsfrei der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen.

Ziffer 2 und 3: Abnehmer ist ein Unternehmer und dessen Erwerb ist in einem anderen Mitgliedsstaat steuerbar

Im Binnenmarkt ist der innergemeinschaftliche Erwerb das Gegenstück zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Anders gesagt, werden die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt, so ist der Erwerb im betreffenden Mitgliedsstaat steuerbar.

Ob der Erwerb im anderen Mitgliedsstaat auch steuerpflichtig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, der für den Erwerb zuständig ist. Für die Steuerbefreiung genügt es jedoch, wenn der Erwerb in einem anderen Mitgliedsstaat steuerbar ist.

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung und damit für einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb ist, dass der Erwerber ein Unternehmer ist.

Nach Artikel 214 EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG dürfen Mitgliedstaaten nur an Unternehmer (Ausnahme: juristische Person, die nicht Unternehmer sind) Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erteilen (vgl. Umsetzung in Österreich Artikel 28 UStG). Tritt ein Schwellenerwerber, der die Erwerbsschwelle unterschreitet, gegenüber einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedsstaat mit seiner UID auf, so gibt er zu erkennen, dass er auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet (vgl. UStR 2000 Rz 3636).

Tritt also ein Abnehmer bei seiner Bestellung unter der UID eines anderen Mitgliedstaates auf, so erklärt er damit seine Erwerbsteuerbarkeit und Unternehmereigenschaft im betreffenden Ausland.

Diese Erklärung hat der inländische Unternehmer allerdings mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu prüfen. Dazu gehört das Vewenden des Bestätigungsverfahrens zur Überprüfung der Gültigkeit der UID. Die Häufigkeit der Nutzung des Bestätigungsverfahrens ist gesetzlich nicht geregelt und von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Lieferungen im Binnenmarkt und Umsatzsteuer? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien.

Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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