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GmbH-Gesellschaftsvertrag ohne Gewinnausschüttungsvorbehalt


24. Oktober 2014 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Das GmbH-Gesetz schreibt in § 82 Abs 1 GmbHG vor, dass die Gesellschafter Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiva über die Passiva ergebenden Bilanzgewinn haben (sogenannter Bilanzgewinnanspruch).

Diese Regelung ist jedoch dispositiv. Das heißt, sie kann im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden (vgl. dazu § 35 Z 1 GmbHG). Meist ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafterbeschluss für die Gewinnverwendung vorgesehen. In einem solchen Fall können die Gesellschafter mittels Beschluss die Ausschüttung des Bilanzgewinnes verhindern, damit das Unternehmen Rücklagen bilden kann.

Es gibt jedoch auch Gesellschaftsverträge in denen die Gewinnverwendung keinem Beschluss vorbehalten ist. Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres (gerechnet ab dem Bilanzstichtag) für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu fassen. Nach dem Feststellungsbeschluss hat die Gesellschaft den Bilanzgewinn nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen zu verteilen (Grundsatz der Vollausschüttung, vgl. Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG, § 35 Rz 18).

Grundsätzlich hat der Abzugsverpflichtete (die GmbH) Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge (Gewinnausschüttung) abzuziehen (vgl. § 95 EStG, Zuflussbesteuerung). Nach § 96 Abs 1 Z 1 lit a EStG gilt jedoch auch ein nicht eingeforderter Bilanzgewinn als ausgeschüttet. Demnach gilt als Zuflusstag der Kapitalerträge der Gewinnfeststellungsbeschluss. Die Kapitalertragsteuer ist binnen einer Woche an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Fazit

Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH sollte die Gewinnausschüttung einem Beschluss vorbehalten sein. Alternativ könnte im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass der Gewinn bspw. nur zur Hälfte ausgeschüttet wird. Beide Regelungen würden eine ungewollte, automatische Vollausschüttung verhindern.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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