VwGH zu selbst hergestellten Gebäuden Immobilienertragsteuer |
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16. Dezember 2014 |
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Seit Einführung der neuen Immobilienbesteuerung sind private Grundstücke zeitlich unbegrenzt steuerhängig. Mit anderen Worten: Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken unterliegen nunmehr grundsätzlich immer einer Besteuerung. Konsequenterweise haben die Steuerbefreiungstatbestände des § 30 Abs 2 EStG enorm an Bedeutung gewonnen.
Der VwGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung vom 24. September 2014 2010/13/0154-6 zur sogenannten Herstellerbefreiung bzw. zur Befreiung selbst hergestellter Gebäude Stellung genommen. Der nachfolgende Beitrag erläutert in aller Kürze den Rechtsstandpunkt des VwGH.
Der dem aktuellen Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Fall betraf einen Architekten der im Jahre 1989 ein denkmalgeschütztes Gebäude erwarb. In den Folgejahren sanierte der Architekt das Gebäude und erweiterte es um einen Zubau. Auf dem Gebäude wurde auch ein neues Dachgeschoß errichtet. Im Wesentlichen ist aber das ursprünglich erworbene Gebäude - insbesondere die Außenmauern -erhalten geblieben. Der Architekt verkaufte sodann das Gebäude innerhalb der Spekulationsfristen, wollte jedoch die Befreiungsbestimmung für selbst hergestellte Gebäude angewendet wissen.
Nach der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG sind nämlich Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude – nicht jedoch des Grund und Bodens - von der Besteuerung ausgenommen.
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob der geschilderte Umbau die Annahme eines „selbst hergestellten Gebäudes“ rechtfertigt. Dabei berief sich der VwGH auf die ältere Rechtsprechung nach der ein selbst hergestelltes Gebäude iSd § 30 Abs 2 Z 2 EStG nur dann vorliegt, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa als Haussanierung oder Hausrenovierung angesehen werden können. Grundsätzlich erfasse die Befreiungsbestimmung nur die erstmalige Errichtung eines Objektes.
Der VwGH führte auch aus, dass Herstellungsmaßnahmen bzw. die Änderung der Wesensart des Gebäudes zwar bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind jedoch noch nicht ausreichen um das Tatbestandsmerkmal „selbst hergestellte Gebäude“ zu erfüllen. Auch der Umstand, dass das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbes noch nicht verwendbar war spiele laut Meinung des VwGH für die Beurteilung keine Rolle. Ebenso wenig sei es von Bedeutung, dass die Nutzfläche des Gebäudes im Zuge des Umbaus erheblich erhöht wurde.
Vielmehr sei nach Ansicht des VwGH im gegenständlichen Fall insgesamt kein „Hausbau“ anzunehmen, weil insbesondere die Außenmauern „stehen gelassen wurden“. Darüber hinaus spreche die Erhaltungspflicht - die mit einem denkmalgeschützten Gebäude verbunden ist - gegen die Annahme eines „selbst hergestellten Gebäudes“.
Fazit
Der VwGH verfolgt in Bezug auf die Befreiungsbestimmung für selbst hergestellte Gebäude im Sinne des § 30 Abs 2 Z 2 EStG eine strenge Linie. Umbaumaßnahmen können wohl nur in Ausnahmefällen unter § 30 Abs 2 Z 2 EStG untergeordnet werden. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass es gerade solche Ausnahmefälle geben kann.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienbesteuerung? Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll, Steuerberater in Wien. Als Spezialist für Immobiliensteuerrecht unterstütze ich Sie gerne mit meinem Fachwissen im Immobilienbereich.
Kontakt: Mag. Peter Knöll, peter.knoell@wien-steuerberater.at
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Herstellerbefreiung
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