Sind die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG auch bei negativen Einkünften zwingend anzuwenden? |
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17. Dezember 2014 |
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Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind die ImmoESt-Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG bei Zutreffen der entsprechenden Tatbestandsmerkmale zwingend anzuwenden. Voraussetzung für ihre Anwendung ist jedoch auch, dass es sich um positive Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen handelt. Andernfalls hätten die Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG auch eine verlustausgleichshemmende Wirkung. Verlustausgleichsbeschränkungen hat der Gesetzgeber jedoch ausschließlich in § 30 Abs 7 EStG untergebracht.
Demgegenüber vertreten Bodis/Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn EStG-Kommenatr eine andere Rechtsansicht: "Die Herstellerbefreiung - ebenso wie die sonstigen Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 - ist nicht als Wahlrecht ausgestaltet, womit sie nicht nur auf Antrag oder auf Wunsch des Stpfl zur Anwendung kommt, sondern stets dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus können sich im Einzelfall Nachteile ergeben, insbesondere wenn die Veräußerung des Gebäudes isoliert betrachtet zu negativen Einkünften aus Grundstücksveräußerungen führen würde, die für einen Verlustausgleich steuerlich verwertet werden könnten...Gerade die fehlende Ausgestaltung der Herstellerbefreiung als Wahlrecht zeigt, dass der Gesetzgeber diese Folge in Kauf genommen hat; eine teleologische Reduktion der Befreiungsbestimmung auf Fälle, in denen die Einkünfte aus der Veräußerung des Gebäudes positiv sind, erscheint daher nicht geboten"
Die von Bodis/Hammerl vertretene Rechtsansicht ist meines Erachtens aus mehreren Gründen abzulehnen. Zum einen sprechen eindeutige gesetzessystematische Erwägungen gegen ihre Auslegung (vgl. Verlustausgleichsbeschränkungen befinden sich in § 30 Abs 7 EStG). Zum anderen setzt eine Steuerbefreiung schon begrifflich das Vorhandensein von befreibaren Steuern voraus.
Eine andere Auslegung würde nämlich zum kuriosen Ergebnis führen, dass der Steuerpflichtige - wenn negative Einkünfte aus einer Grundstücksveräußerung drohen - danach trachten müsste die Tatbestandsmerkmale der Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG gerade nicht zu erfüllen (z.B. durch kurzfristige Vermietung vor der Veräußerung). Eine solche Interpretation kann dem Gesetzgeber aber meiner Meinung nach keinesfalls zugesinnt werden.
Ferner sollte beachtet werden, dass die Autoren folgende abschließende Floskel verwenden: „erscheint daher nicht geboten“. Die gewählte Wortwahl deutet meines Erachtens auf Unsicherheit der Autoren hin.
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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