Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 führt zur zwingenden Nachholung von bisher unterlassenen aktiven latenten Steuern. Ausgenommen davon sind bloß kleine Kapitalgesellschaften.
Die Aufholung hat bereits im Übergangsjahr 2016 zu erfolgen. Wie muss die Aufholung, Nachholung gebucht werden?
Mag. Peter Knöll schrieb am 03. Februar 2015 folgendes:
Vielen Dank für diese interessante Frage zu der ich Sie wie folgt informieren kann:
Die Bestimmung des § 906 Abs 34 UGB gibt dem Bilanzierenden die Möglichkeit den den Aufholungsbetrag zu verteilen (es besteht aber kein Verteilungszwang!).
Der ergebniserhöhende Aufholungsbetrag kann zur Gänze aktiviert werden, ohne dass eine Verteilung erfolgt.
Der Aufholungsbetrag kann aber auch über maximal fünf Jahre verteilt werden. Die Verteilung kann entweder durch jährliche anteilige Einbuchung oder wenn zunächst der Aufholungsbetrag aktiviert wurde mittels Bildung eines passiven RAP geschehen.