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Gesellschafterdarlehen an GmbH


13. Februar 2012 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Gesellschafter einer GmbH, die derzeit einen Liquiditätsengpass hat, trotz guter Auftragslage. Deshalb möchte ich ihr ein Darlehen geben, welches unverzinslich sein soll. Welche Konsequenzen hätte das?
Ist es rechtens, wenn ich keine Zinsen für das Darlehen verlange?

Eigenkapitalbildung, Darlehen, Eigenkapitalersetzende Zuwendung, Unverzinsliches Darlehen 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   23. Februar 2012 folgendes:
- Ertragsteuerrecht

Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern müssen den, vom Verwaltungsgerichtshof, für Familienverträge entwickelten Kriterien, entsprechen. Andernfalls liegen Einlage- und Entnahmevorgänge vor.

Auch Darlehensverträge müssen den Kriterien für Familienverträge entsprechen. Ein bloßer bilanzmäßiger Ausweis als Schuldpost ist nicht ausreichend (VwGH 14.9.1977, 0027/77). Der unternehmensrechtliche Begriff des "Eigenkapitalersetzenden Darlehens", deckt sich nicht mit dem Begriff des "verdeckten Eigenkapitals" im Steuerrecht (UFSW, GZ RV/1035-W/02 vom 10.03.2005).

Für die Anerkennung eines Gesellschafter-Darlehens müssen demnach folgende Kriterien erfüllt sein:

- wirtschaftlich angemessene Eigenkapitalausstattung
- Klarheit, Publizität und Transparenz der Darlehensvereinbarung und
- Marktkonformität der Vertragsbestandteile

Von der Rechtsprechung wird ein Missverhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital als Indiz dafür gewertet, dass das Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt, wobei es auf eine "wirtschaftlich gebotene Eigenkapitalausstattung" ankommt (UFSL, GZ RV/0962-L/07 vom 24.01.2011, Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 49 mwN).

Fremdübliche Darlehen sind wesensmäßig mit einer Zinsenvereinbarung verbunden (vgl. VwGH 21.10.2004, 2000/13/0179). Unverzinsliche Darlehen sind demnach als fremdunüblich zu beurteilen (vgl. auch EStR RZ 1216).

Zusammenfassend betrachtet gilt ein unverzinsliches Darlehen als nicht fremdüblich und ist aus ertragsteuerlicher Sicht als Eigenkapital zu qualifizieren. Weitere Beispiele für fremdunübliche Darlehensbedingungen sind: fehlende Laufzeit, fehlende Sicherheiten, die Nichtfestlegung der Fälligkeit von Zinsen und eines Kreditrahmens (vgl. EStR RZ 1216).

Die Hingabe eines fremdunüblichen Darlehens führt zu einer nachträglichen Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung beim Gesellschafter. Allfällige "Zinszahlungen" der Gesellschaft sind konsequenterweise Ausschüttungen, die mit 33% KESt zu belasten sind (Ausnahmen siehe § 94 EStG).

Wird hingegen eine Verzinsung des Darlehens vereinbart, der Gesellschafter verzichtet aber auf die Zinsen, so liegt in Höhe des Verzichtes ein Ertrag der Gesellschaft vor (verdeckte Einlage vgl. EStR RZ 2604). Die verdeckte Einlage unterliegt der Gesellschaftssteuer (vgl. Erlass des BMF, GZ 10 5010/1-IV/10/97 vom 28.05.1997).


- Unternehmensrecht

Im Unternehmensrecht haben Fremdüblichkeitserwägungen grundsätzlich keine Bedeutung (Ausnahme: Anhangsangabe nach § 237 Z 8b UGB). Mit anderen Worten auch ein Darlehen, welches zu absolut fremdunüblichen Bedingungen gegeben wird gilt als Darlehen, solange der hingebende Gesellschafter nicht wirksam auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet (vgl. z.B. Hingabe von Kapital ohne Rückzahlungsanspruch auch Gesellschafter-Zuschuss genannt).

Demnach gilt auch ein unverzinsliches Gesellschafter-Darlehen als Schuldpost der Gesellschaft bzw. als Forderung des Gesellschafters.

Ausnahmsweise kann ein unverzinsliches oder ein mit gewinnabhängiger Vergütung ausgestattetes Darlehen nach dem Eigenkapital, aber vor den unversteuerten Rücklagen unter einem Sonderposten gemäß § 223 Abs 4 UGB ausgewiesen werden, wenn der Gesellschafter seinen Rangrücktritt erklärt (materielles Eigenkapital, Zehetner/Bauer, Eigenkapitalersatzrecht, Orac 2004).

Ein Ausweis unter dem Eigenkapital ist aber bei einem Darlehen jedenfalls unzulässig.

Die Regelungen des Eigenkapitalersatzrechtes haben keine Bedeutung für den Ausweis des Darlehens. Sie führen lediglich dazu, dass ein Gesellschafter-Darlehen unter bestimmten Umständen zum Haftungsfonds der Gläubiger wird. Ursache dafür ist, dass auch ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen - ein Darlehen welches von einem qualifizierten Gesellschafter in der Krise gegeben wird - nach der Krise wieder an den Gesellschafter rückgeführt werden kann.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Johan van Nortgaate schrieb am   06. Juni 2012 folgendes:
Guten Tag

Besteht eine Gefahr, wenn der GmbH-Gesellschafter bzw. Darlehensgeber selbst das Darlehen bei einer Bank aufgenommen hat. Ich hörte hier von Problemen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Bankzinsen. Stimmt das?





 
 Bel schrieb am   19. Jänner 2019 folgendes:
Ich bin Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH.
Die Gmbh hat mir seit 5 Jahren kein Gehalt gezahlt.
Somit ist bei einen durchschnittlichen Gehalt von 2400 Euro netto, ein Betrag von 168000 Euro zusammen gekommen. SVA Versicherung habe ich immer eingezahlt.
Kann ich das offene Gehalt als Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft in einem Insolvenzantrag mit einbringen und wie buche ich sowas in meiner Buchhaltungssoftware?
 
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