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Steuerberrechnung bei Bezug von Krankengeld


18. Februar 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo,

ich habe im Jahr 2014 nur sechs Monate gearbeitet, danach habe ich Krankengeld bezogen und in weiterer Folge Arbeitslosengeld.

Die Vorberrechnung bei Finanzonline ergab bei meinen steuerpflichtigen Einkünften von € 18.500,-- nach Abzug der pauschalen Werbungskosten, sowie der Kinderbetreuungskosten von € 2.300,-- eine Gutschrift von € 2.900,--. Im Einkommenssteuerbescheid werden mir jedoch nur € 887,-- gutgeschrieben. Begründet wird das damit, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld steuerlich so getan wird, als hätte ich mein Gehalt weiterbezogen. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von € 40.000,-- festgesetzt.

Eine kurzen Recherche ergab jedoch folgendes: "Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger Erwerbseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im Fall der Vollbesteuerung der Transferleistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 3, Tz.34)

Das ist meiner Meinung nach, aber hier der Fall. Denn sowohl Krankengeld als auch Arbeitslosengeld betrugen lediglich € 2.232,-- monatlich. Wie kann ich vorgehen?

Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Kity

Es kann sein, dass bei der Vorberechnung noch nicht alle Lohnzettel (inkl. AMS Bezüge und Krankengeld) vorhanden waren (das würde die Differenz zwischen Vorberechnung und Bescheid erklären)

Sollte der Bescheid nicht richtig sein (was aber hier nicht geklärt werden kann, hier würde man den Bescheid benötigen), haben Sie das Recht gegen den Bescheid innerhalb von einem Monat ein Rechtsmittel einzubringen (siehe Rechtsmittelbelehrung auf Seite 2 des Steuerbescheides)

Wenn Sie wollen, kann ich mir den Bescheid anschauen, um feststellen zu können, OB der Bescheid richtig oder falsch ist. Denn nur wenn der Bescheid falsch ist, ist ein Rechtsmittel möglich.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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