Besteuerung nach Übersiedlung ins Ausland |
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01. März 2015 |
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Gast |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte folgenden Sachverhalt:
Ich war bis Juli noch Angestellter einer österreichischen Firma und hatte meinen Wohnsitz in Österreich. Im August war ich zwar noch in Österreich aber nicht mehr angestellt (auch nicht arbeitslos gemeldet), ab September war ich dann in Deutschland gemeldet und arbeitslos (ebenfalls nicht arbeitslos gemeldet) und ab Oktober wieder angestellt. Diesmal in Deutschland mit deutschem Wohnsitz. Wo muss ich nun meine Veranlagung machen? Laut Doppelbesteuerungsabkommen darf ich ja nicht in beiden Ländern besteuert werden.
Nur wo werde ich dann besteuert? Bleibt mir ein Wahlrecht? Wenn ja, wo sollte ich mich dann veranlagen lassen? In der Zeit in der ich nicht angestellt war, habe ich die Krankenversicherung selbst gezahlt, kann ich diese Kosten steuerlich geltend machen? Kann ich den Umzug ebenfalls steuerlich geltend machen?
Außerdem bin ich momentan auf "Dauerdienstreise" für die ich pauschal monatlich 200€ brutto zusätzlich erhalte. Kann ich trotzdem noch Kosten geltend machen?
Vielen Dank für die Antworten!
Mit freundlichen Grüßen
SJG
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Stb Michael BRAUN schrieb am 02. März 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr SFG ! Sehr geehrte Frau SJG
Wenn Sie einen Wohnsitz in Ö haben, sind Sie mit Ihrem GESAMTEN Welteinkommen in Ö steuerpflichtig.
Wenn Sie (so wie ich das aus Ihren Zeilen herauslese) Ihren Wohnsitz in Ö aufgegeben haben, und für einen längeren Zeitraum (ab 5 Jahre) nun in D berufstätig sind, sind Sie BIS ZU Ihrem Wegzug (hier wäre auch zu klären, wie Sie bei den Ö und D Banken geführt werden- als Steuerausländer bzw. Inländer, wegen Kest- Abzug) - in Ihrem Fall August - noch in Ö unbeschränkt steuerpflichtig.
Ihre Erklärung in Ö beinhaltet daher NUR die Einkünfte aus Ö (bis August)
In diesem Beitrag wurde NUR der Ö Sachverhalt abgehandelt, NICHT ein D Sachverhalt (hier wenden Sie sich bitte an einen D Steuerberater)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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