Ich beabsichtige eine Eigentumswohnung (kein Hauptwohnsitz) zu verkaufen, die ich seit 15 Jahren besitze. Darf man vom erzielten Verkaufserlös (200.000,-- EUR) für die Berechnung der Immobilienertragssteuer die Maklerprovision abziehen (= tatsächliche Ausgaben), um so die Immoertragssteuer legal zu reduzieren?
Mag. Peter Knöll schrieb am 18. April 2015 folgendes:
Grundsätzlich können Maklerprovisionen im Rahmen der Berechnung der Immobilienertragsteuer nicht berücksichtigt werden. In ganz bestimmt gelagerten Fällen ist aber dennoch ein Abzug der Maklerprovision möglich. Wenn Sie dazu mehr erfahren möchten können Sie mich gerne unter 0650 / 634 70 42 kontaktieren.