Arbeitnehmerveranlagung 2015 |
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30. März 2015 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Guten Abend,
die Steuerreform ist nun beschlossen und täglich sickern immer mehr Details der Gegenfinanzierung durch, u. a. auch die Abschreibposten betreffend den Jahresausgleich. Konkret geht es um die freiwillige Weiterversicherung der PVA, die Selbstversicherung der Krankenkasse und auch die Rückzahlung von Wohnraumbeschaffungsdarlehen. Bis jetzt habe ich diese Zahlungen in die Arbeitnehmerveranlagung hineingenommen. Gestern hörte ich im Rundfunk, dass diese Beträge im Jahr 2016 nicht mehr absetzbar sein sollen. Entspricht dies der Wahrheit bzw. gilt dies schon für Beträge, die nächstes Jahr im Jahresausgleich für das Jahr 2015 abzusetzen wären? Leider finde ich nirgends klare Aussagen.
Besten Dank im Voraus.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 30. März 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Erwl ! Sehr geehrte Frau Erwl !
Die Steuerreform, die Sie ansprechen, sieht vor, dass Ausgaben für die Topfsonderausgaben wegfallen. Allerdings für besehende Verträge bleibt die derzeitige Regelung erhalten (bis maximal 5 Jahre). Die Neuregelung der Absetzbarkeit der Topfsonderausgaben sollten allerdings für die ANV 2015 noch nicht gelten !
Der Gesetzwerdungsprozess dieser steuerlichen Änderungen ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Erwl schrieb am 30. März 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ganz bin ich mir aber noch nicht im Klaren. Sie schreiben von bestehenden Verträgen. Bei der Rückzahlung des Wohnraumbeschaffungsdarlehens habe ich einen Kreditvertrag. Hier ist die Sachlage eindeutig. Bei der Krankenkasse bzw. PVA ist dies aber nicht der Fall. Hier werden die Beiträge laufend von mir aufgrund von Vorschreibungen eingezahlt. Kann man diese defacto auch als Vertrag betrachten bzw. können die Abschreibungen weiter getätigt werden, da diese schon seit Jahren in die Arbeitnehmerveranlagung hineingenommen wurden?
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 30. März 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Erwl ! Sehr geehrte Frau Erwl
Hier müssen Sie vor einiger Zeit auch einen Antrag gestellt haben, damit Sie die Vorschreibungen erhalten. mE handelt es sich hierbei auch um Altverträge
Ich rate Ihnen, die Gesetzeswerdung abzuwarten, dann kann konkret Ihre Frage beantwortet werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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