Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Forum
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

BMF machte Fehler - ich muss nun zahlen!


30. März 2015 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Sg. Team,

das BMF hat mir vor über einem Jahr bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 etwa 1500 Euro zurückgezahlt (Anm: ich bekomme jedes Jahr über 1000 euro, und da ich 2013 wegen 3 Monaten Bildungskarenz weniger Einkommen hatte, wunderte ich mich nicht).

Als ich heuer (Februar 2015) wegen meines Auslgeichs für 2014 eine Frage hatte, und dort anrief, kam das BMF durch meinen Anruf drauf, dass sie mir 2013 zuviel gezahlt hatten.
Nun fordern sie eine Rückzahlung von mir von ÜBER 1300.- EURO !!!

Dürfen sie das einfach so? Es war doch IHR Fehler!

Sie hatten übersehen, dass ich Oktober bis Dez. 2013 in Bildungskarenz war.
Da ich dadurch ohnehin schon viel weniger als sonst verdient hatte im Jahr 2013, versteh ich die Sache aber von Grund auf nicht: wieso sollte ich 2013 MEHR Steuer zahlen, wenn ich viel WENIGER Verdienst hatte?

Bitte um Info, ob das alles rechtens ist!

LG, D. Böhmer

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   30. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Böhm

Aufgrund Ihrer Angaben kann hier NICHT geklärt werden, WER WELCHEN Fehler gemacht hat.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bescheid 2013 bereits älter als ein Jahr ist, kann das Finanzamt eventuell eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Jahres vorgenommen haben.
Ob dies allerdings wirklich gerechtfertigt ist (da hier keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind), kann hier nicht gesagt werden.

Grundsätzlich ist die Bildungskarenz steuerfrei.
Siehe auch Lohnsteuerrichtlinien:
Allerdings lösen bestimmte steuerfreie Bezüge (u.a. auch das Weiterbildungsgeld in der Bildungskarenz) bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus.
Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden
Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Die (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit ausgeschlossen

Wenn Sie mir den Bescheid zur Verfügung stellen, kann ich mir anschauen, OB die Berechnung richtig erfolgte und OB es eventuell Sinn macht, gegen den Bescheid fristgerecht (ein Monat nach Zustellung) eine Bescheidbeschwerde (eventuell falsche Berechnung, eventuell Rücknahme von Ihrem Antrag möglich,...) einzubringen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   30. März 2015 folgendes:
Die Abgabenbehörden erster Instanz (z.B. Finanzamt) sind zur Aufhebung von ihnen erlassener Bescheide befugt. Eine Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides voraus. Nach § 302 Abs 1 BAO sind Aufhebungen gemäß § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig.

Andernfalls wäre meines Erachtens nur noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 BAO zulässig. Dazu müssen jedoch bestimmte Wiederaufnahmegründe vorliegen, die ich jedoch in Ihrem Fall nicht erkennen kann.

Sie können mir gerne die Unterlagen bzw. die beiden Bescheide für 2013 zumailen - ich schaue mir die Sache an. Meine Honorargrundsätze finden Sie unter: http://www.steuerberater-wien.at/kontakt.php

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at