Geringfügigkeitsgrenze mit 13., 14. Gehalt überschritten |
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31. März 2015 |
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Gast |
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S.g Damen und Herren,
Folgende Situation:
Bei laufendem Bezug der AMS Notstandshilfe wird per April eine als dauerhafte geplante geringfügige Beschäftigung aufgenommen, die eine 14 fache Auszahlung des Monatslohnes von 405,98 vorsieht.
Meine Frage wäre, verliert man mit der Auszahlung des 13. Gehaltes per Juni nur für den Differenzbetrag (405,98 + (405,98 *9/12) ) die Notstandshilfe, ist für den die Gfg übersteigenden Betrag Pensionsversicherung zu zahlen und verliert man dadurch den kompletten AMS Notstandsbezug bereits im Juni, oder per Auszahlung des 14. Gehaltes im November, oder per Ende des Jahres?
Voraussetzung für AMS Bezug ist ja, dass Einkommen nicht Pensionsversicherungspflichtig sind also täglich, bzw. monatlich die Gfg nicht übersteigen. Ich finde allerdings keinen jährlichen Grenzbetrag.
Liege ich daher in der Vermutung richtig, dass sämtliche Einkünfte des Jahres herangezogen werden, einfach durch 12 Monate geteilt innerhalb der Gfg liegen müssen andernfalls Pensionsversicherungspflichtig werden, damit die AMS Notstandshilfe komplett eingestellt wiird, oder nur um den übersteigenden Differenzbetrag reduziert wird bzw spätestens per Ende des Jahres die kompletten AMS Bezüge bzw die aufgrund der Überzahlung entstehenden Differenzbeträge zurückgefordert werden können?
Falls das geringfügige DV unterjährig beendet wird, werden dadurch wieder die monatlichen, täglichen Zuverdienstgrenzen schlagend, wodurch AMS Notstandshilfe reduziert oder komplett eingestellt werden kann?
Danke und mfg Mayer
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Stb Michael BRAUN schrieb am 02. April 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mayer ! Sehr geehrte Frau Mayer
Ein geringfügiges Dienstverhältnis schadet der Notstanshilfe NICHT (auch nicht das 13./14. Gehalt)
Bei Ihnen gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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