Erklärungswechsel / Einkommenssteuererklärung |
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31. März 2015 |
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Gast |
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4 Kommentare |
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Hallo,
ich möchte im FinanzOnline einen Erklärungswechsel von ANV zu Einkommenssteuer vornehmen um die Einkommenssteuererklärung für 2014 abschicken zu können. (Bin Angestellte mit Zuverdienst als Freie Dienstnehmerin)
Bei dem Pflichtfeld "Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr" stehe ich allerdings vor einem Problem. Ich arbeite wie erwähnt als freie Dienstnehmerin für eine Firma und kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzen, wie hoch mein Gewinn im Jahr 2015 sein wird, da mein Gehalt je nach Arbeitsstunden sehr variieren kann und ich auch nicht weiß ob ich Ende 2015 überhaupt noch für diese Firma arbeiten werde. Was kann/soll ich in dieses Feld eingeben?
Vielen Dank im Voraus,
Kalia
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Mag. Peter Knöll schrieb am 31. März 2015 folgendes: |
Tragen Sie einfach die beste Schätzung des Gewinns ein.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Kalia schrieb am 31. März 2015 folgendes: |
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Nur noch zur Klärung: Aus jetziger Sicht kann der Gewinn 2015 ein Betrag zwischen 500 und 5000 Euro sein. Der Gewinn für 2014 war ca. 1300 Euro. Ist es besser, einfach den gleichen Betrag wieder anzugeben, oder lieber eher höher oder eher niedriger?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich bei zu niedriger Gewinneinschätzung eine Nachzahlung und bei zu hoher Gewinneinschätzung eine höhere Vorschreibung bekomme und dafür nächstes Jahr eine Gutschrift?
MfG,
Kalia |
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STb Michael BRAUN schrieb am 01. April 2015 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Kalia
Ergänzend zu den Kommentar von Herrn Kollegen Mag. Knöll möchte ich noch kurz 2 Punkte Ihnen nahe legen:
-) Bevor Sie den Erklärungswechsel machen, schauen Sie, ob Sie ALLE offenen Arbeitnehmerveranlagungen (2013 und davor) erledigt haben, NACH dem Erklärungswechsel ist technisch eine Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr möglich
-) Je nachdem, welchen Betrag Sie in den Feld "voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr" eintragen, kann das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen, die dann Vierteljährlich vorgeschrieben werden.
Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Kalia schrieb am 01. April 2015 folgendes: |
Vielen Dank für die Erklärung, hat mir schon sehr weitergeholfen! |
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