Steuerreform 2015: Schenken und Erben von Immobilien wird teurer |
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01. April 2015 |
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Durch die Steuerreform 2015 soll es zu einer Anhebung der Grunderwerbsteuer kommen. Davon sind Immobilienübertragungen innerhalb der Familie betroffen. Insbesondere das Vererben und Verschenken von Immobilien soll künftig teurer werden. Für die unentgeltliche Übertragung von Immobilien heißt es daher wohl, 2015 rasch zu handeln, um alle bestehenden Vorteile noch zu nutzen.
Liegenschaftsübertragungen innerhalb des Familienverbandes bis 31.12.2015
- Basis für die Steuerberechnung (Bemessungsgrundlage)
Für Immobilienübertragungen innerhalb der Familie gilt der dreifache Einheitswert als Basis für die Steuerberechnung. Dabei ist es unerheblich, ob die Liegenschaft entgeltlich (Kauf- oder Tauschvertrag) oder unentgeltlich (Schenkung, Erbschaft) übertragen wird. Einzig entscheidend ist, dass die Immobilientransaktion innerhalb der Familie passiert.
Der Einheitswert wird vom Finanzamt festgestellt und beträgt in der Regel bloß ein Zehntel bis Fünfzehntel des wahren Wertes der Immobilie. Der für die Steuer maßgebliche dreifache Einheitswert ist daher in aller Regel wesentlich geringer als der Verkehrswert der Liegenschaft.
- Steuersatz
Der Steuersatz für Weitergaben von Immobilien innerhalb der Familie beträgt einheitlich 2%.
Liegenschaftsübertragungen innerhalb der Familie nach 31.12.2015
- Basis für die Steuerberechnung (Bemessungsgrundlage)
Durch die Steuerreform 2015 kommt es zu einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer insbesondere was das Vererben und Verschenken von Immobilien innerhalb der Familie anbelangt. Künftig soll die Steuer bei der Weitergabe innerhalb der Familie nach dem Verkehrswert und nicht mehr nach dem günstigeren dreifachen Einheitswert der Immobilie berechnet werden.
Dies wird im Regelfall zu einer drastischen Abgabenerhöhung führen. Insbesondere Erben sind von dieser Steuererhöhung betroffen, da es bei zwei Drittel aller Erbfälle um Immobilien geht. Ändern soll sich aber im Fall von Übertragungen innerhalb der Familie auch der Steuersatz (vgl. sogleich unten).
- Steuersatz
In seltenen Fällen kann die Steuerreform 2015 für Geschenknehmer und Erben von kleinen Immobilien aber auch eine Steuerverringerung bringen, da der Gesetzgeber eine Staffelung des Steuersatzes vorsieht.
Beabsichtigt ist nämlich die Senkung des derzeit für Familien geltenden Steuersatzes von 2 auf 0,5 % für Vermögensteile unter 250.000 Euro. Für Werte zwischen 250.000 und 400.000 Euro soll der bisherige 2%ige Steuersatz zur Anwendung gelangen, alles über 400.000 Euro soll allerdings mit 3,5 Prozent besteuert werden.
Fazit
Insbesondere Eigentümer von Haus- und Grundbesitz – in (meist) fortgeschrittenem Alter - werden sich jetzt besonders intensiv mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sie ihren Grundbesitz auf die nachrückende Generation übertragen sollen. Die Steuerreform 2015 macht nämlich das Übertragen von Immobilien innerhalb der Familie teurer. Es ist daher sicher zielführend, wenn ohnehin über eine Haus- oder Wohnungsübertragung innerhalb der Familie nachgedacht wird, diese noch 2015 vorzunehmen bzw. auf 2015 vorzuziehen.
Immobilienübertragungen betreffen immer mehrere Steuergesetze (Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer, ...) und können daher – bei schlechter Gestaltung - besonders kostspielig werden. Es ist daher jedenfalls sinnvoll einen Steuerberater bzw. Steuerexperten zu Rate zu ziehen, um eine möglichst steuerschonende Übertragung sicherzustellen.
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Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seiner Erfahrung im Immobilienbereich hilft er Ihnen dabei gerne weiter. Rufen Sie Ihn unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
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Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Immobilienbesteuerung
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