Steuern im Ausland lebend |
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14. April 2015 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Hallo,
lebe und arbeite auf den Malediven (steuerfreies Gehalt) und habe auch einen Nebenwohnsitz in Oesterreich gemeldet. Muss ich mein Gehalt in Oesterreich versteuern?
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Stb Michael BRAUN schrieb am 16. April 2015 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Male
Grundsätzlich sind Sie, sobald Sie einen Wohnsitz in Österreich haben, mit Ihrem gesamten Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig. Definition Wohnsitz "..wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird..."
Je nach Ihrer Situation (seit wann auf den Malediven, wie lange, wie oft in Österreich) kann die Zweitwohnsitzverordnung bei Ihnen greifen (KEINE Steuer in Österreich).
Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.
.§ 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.
.§ 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen.
Schöne Grüße aus Wien an die wunderschonen Malediven (war mal 2008 dort, war einer meiner schönsten Urlaube, ich hoffe, nächstes Jahr geht sich wieder ein Aufenthalt aus)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 18. April 2015 folgendes: |
Aufgrund des Doppelwohnsitzes sind Sie grundsätzlich in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt beide Staaten möchten Ihr gesamtes (Welt-)Einkommen der Einkommensteuer unterwerfen. Österreich vermeidet eine Doppelbesteuerung auf Basis der Verordnung zu § 48 BAO.
Für weitere Detailfragen in diesem Zusammenhang ziehen Sie bitte einen kompetenten Steuerberater Ihres Vertrauens zu Rate.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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