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Progressionsvorbehalt


20. April 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich befinde mich derzeit in Bildungskarenz und verdiene monatlich auf Werkvertrags-Basis 400.- dazu (als Neuer Selbstständiger; Werkvertrag jeweils für ein Monat abgeschlossen).

Durch den Zeitraum meiner Bildungskarenz (1.2.15 - 31.1.16) welcher nicht deckungsgleich mit dem Kalenderjahr ist, ist nun die Frage einer eventuellen Steuernachzahlung wegen des Progressionsvorbehaltes aufgetaucht.

Bei einer diesbezüglichen Anfrage bei der Hotline des Finanzamtes bekam ich von einer unfreundlichen Mitarbeiterin nur die Auskunft, dass es wohl eine Nachzahlung geben werde und ich dann halt Steuern zahlen müsse „wie alle anderen auch“. Sie konnte mir keinerlei weitere Auskunft zur Berechnung geben und meinte nur sie (als Finanzamt) würden keine Vorausberechnungen machen.

Ich hatte im Jänner 2015 einen Bruttogesamtbezug 4840,91.- von welchem 852.- Sozialversicherung und 890.- Lohsteuer abgezogen wurden. Ab 1.2.15 erhalte ich nun das Weiterbildungsgeld vom AMS und habe bisher im Februar und März jeweils auf Basis eines Werkvertrages 400.- verdient.

Können Sie mir bitte mitteilen, wie diese Berechnung der Steuerpflicht nun stattfindet, bzw. welche Höhe die Nachzahlung a) zum jetzigen Zeitpunkt und b) bei einem weiteren monatlichen Zuverdienst von 400.- auf Basis von Werkverträgen am 31.12.15 in etwas erreichen wird?

Gibt es für mich hier noch eine sinnvolle Alternative? (sofortiges Einstellen der Nebenbeschäftigung, Umstieg auf geringfügige Anstellung, etc.)
Wie ist im Jänner 2016 vorzugehen, wenn ich im letzten Monat der Bildungskarenz bin? Empfiehlt es sich hier kein zusätzliches Einkommen mehr zu haben um zumindest 2016 der Steuernachzahlung zu entgehen?


 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. April 2015 folgendes:
Sollten Sie Interesse an einer Berechnung einer eventuellen Steuernachzahlung haben, wenden Sie sich mit Ihren Zahlen an einen Steuerberater Ihres Vertrauens. Ich bin Ihnen bei der Berechnung und eventuellen Verbresserungen auch gerne behilflich.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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