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Freier Dienstnehmer Kosten


30. April 2015 Gast 4 Kommentare Kommentar schreiben
Ich hätte eine Frage: Wir (Architekturbüro) möchten einen neuen Mitarbeiter anmelden. Dieser soll als freier Dienstnehmer für uns tätig werden. Wie viel müssen wir ihm bezahlten damit er netto 1.650,- im Monat verdient?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   30. April 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Schnüffel

ca. 2.340 EUR brutto (IHRE Gesamtkosten ca. 3.562 EUR bei 14 Bezügen; bei 12 Bezügen ca. 3.060 EUR)


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   30. April 2015 folgendes:
Wenn Ihre neuer Mitarbeiter als Zivilingenieur bzw. als Architekt tätig wird, begründet seine selbständige Tätigkeit die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe. Ein Tätigwerden im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG (freier Dienstnehmer) ist damit meines Erachtens ausgeschlossen. Er kann somit nur als Werkunternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG oder als Nichtselbständiger im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG (d.h. Dienstnehmer) für Sie tätig werden.

Gerne helfe ich Ihnen bei allfälligen zusätzlichen Fragen weiter.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Emil schrieb am   05. Mai 2015 folgendes:
Ist eigentlich für freie Dienstnehmer die Wiener Dienstgeberabgabe zu bezahlen?
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   06. Mai 2015 folgendes:
Für freie Dienstnehmer (auch für freie Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG) fällt keine Wiener Dienstgeberabgabe bzw. U-Bahnsteuer an. Das Gesetz spricht nämlich nur von Dienstnehmern, die persönlich abhängig tätig sind.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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