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sind ams bezüge steuerpflichtig?


26. Juni 2015 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo,
ich hatte im vergangenen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und auch Werkverträge. Drei Monate lang war ich auch arbeitslos gemeldet.

Wenn mein steuerpflichtiges Einkommen 12.000€ übersteigt muss ich ja eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Soll ich jetzt nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und die Einkünfte aus den Werkverträgen zählen? Oder muss ich die AMS-Bezüge auch reinrechnen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

 
 Sb Michael BRAUN schrieb am   06. Juli 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Julia

In Ihrem Fall kommt es auch darauf an, wie hoch die Einkünfte aus dem Werkverträgen war (SV Pflicht, Veranlagungsfreibetrag).

AMS Bezüge sind grundsätzlich steuerfrei.
Allerdings erfolgt eine Umrechnung der "anderen Einkünften" auf einen Jahresbetrag (siehe § 3 Abs 2 ESTG).
§ 3 Abs 2 EStG : Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Parallel dazu wird eine Steuerberechnung durchgeführt, bei der die AMS Bezüge als steuerpflichtige Bezüge behandelt werden.

Die günstigere Variante wird angewendet.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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