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Bildung einer freien Gewinnrücklage aus Gewinnvortrag zulässig?


10. September 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Meine Frage ist, ob man eine Gewinnrücklage aus Vorjahresgewinnen bzw. aus der Auflösung einer Kapitalrücklage bilden kann.

Vielen Dank für Infos.


 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   14. September 2012 folgendes:
Auf ihre Frage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 229 Abs 3 UGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind.

Anders gesagt, Sie dürfen eine freie Gewinnrücklage aus Vorjahresgewinnen dotieren.

Gewinnvorträge, die aus der Auflösung von nicht gebundenen Kapitalrücklagen stammen, dürfen nicht für Zuweisungen an Gewinnrücklagen verwendet werden, da es sich dabei nicht um Beträge handelt, die aus einem Jahresüberschuss stammen (vgl. KFS / RL 11).



Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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