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730 EUR Steuervorteil


02. August 2015 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Oma unserer Kinder könnte sich zur pädagogisch qualifizierten Person ausbilden lassen. Damit könnte sie dann Honorarnoten von 730 schreiben (ev höher abzügl der Fahrkosten - amtl km-Geld).
Sie hat folgende Anstellungsverhältnissen:
1. Pension EUR 350/Monat
2. Geringfügige Anstellung ca. EUR 405/Monat
Folgende Frage:
Kann sie steuerfrei nun die EUR 730 als Kinderbetreuungskosten beim Steuerausgleich angeben - fällte sie eventuell um den Steuerfreibetrag um?

Vielen Dank für die Info
T.W.



 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. August 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau T.W. ! Sehr geehrter Herr T.W. !

Aufgrund der Tatsache, dass die Oma bis jetzt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, und durch die Kinderbetreuung Einkünfte aus Selbständiger Tätigkeit beziehen wird, gilt der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von 730 EUR für die Kinderbetreuung.

Die Einkünfte aus Kinderbetreuung sind daher bis 730 EUR steuerfrei (eventuell ist auch ein höherer Betrag steuerfrei, da die Einkommensteuer erst ab 11.000 EUR Gesamteinkommen eintritt).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   05. August 2015 folgendes:
Nach herrschender Ansicht kann der Veranlagungsfreibetrag auch dann geltend gemacht werden, wenn dem Grunde nach lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Einkommen enthalten sind, es muss aber keine Lohnsteuer im Kalenderjahr angefallen sein. Zu beachten ist, dass ein Jahreseinkommen unter EUR 11.000 so oder so steuerfrei ist.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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