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Arbeitslosengeld + geringfügige Beschäftigung zusammen steuerpflichtig ?


12. September 2015 Gast 13 Kommentare Kommentar schreiben
Guten Tag,

ich bin seit dem 1. Juni arbeitslos. Ich habe vorher ein monatliches Einkommen von ca. 1250 Euro Netto erhalten. Ich habe jetzt neben dem Arbeitslosenbezug eine geringfügige Tätigkeit aufgenohmen. Nun habe ich von einem Bekannten gehört, das wenn mein Arbeitslosen Geld, plus die geringfügige Tätigkeit im Jahr mehr als 11000 Euro ausmachen ich beim Finanzamt und der Gkk Steuern und Abgaben nachzahlen muss? Ist das wirklich so ? Mit der Bitte um Aufklärung und einem herzlichen Dankeschön verbleibe ich, MfG Sven Gruemmer

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. September 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Gruemmer


GKK: Wenn Sie nur monatlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen, erfolgt KEINE Nachzahlung an die GKK

Einkommensteuer:
Ihr Angestelltenverhältnis bis Mai wird auf ein Jahresergebnis umgerechnet.
Dann erfolgt eine Vergleichsrechnung (mit Jahreseinkommen aus Ihrer Anstellung VOR AMS und mit normale Bezüge zuzüglich AMS Bezüge; die günstigere Variante für Sie wird dann herangezogen)


Nichtselbständige Einkünfte, die während des AMS- bzw. Krankengeldbezuges angefallen sind, sind gem. § 3 Abs. 2 EStG iVm Rz 114 LStR (Text siehe unten) grundsätzlich nicht hochzurechnen

§ 3 Abs 2 EStG : Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Rz 114 LStR: Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988). Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024)). Bei Bezug von Krankengeld anstelle des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe siehe Rz 671.



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stefanie Gutkas schrieb am   14. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Ich habe im Jahr 2016 v Jänner bis Oktober Euro 13.240 AMS Geld bezogen, dann von PVA Nov-Dez 3.714 Euro und geringfügig das ganze Jahr 4.972 Euro
Habe jetzt beim Versuch "online" Jahresausgleich gesehen, daß schon ohne PVA Lohnzettel eine Nachzahlung der Lohnsteuer anfällt.
Ich dachte immer AMS Geld und geringfügig sind steuerfrei?
Bitte um Ihre Info
mfg
Stefanie Gutkas
 
 STb Michael BRAUN schrieb am   16. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Gutkas

grundsätzlich ist AMS Geld steuerfrei.

Bei der Jahressteuererklärung kann (wenn Sie mehr als 11.000 EUR verdient haben) eine geringfügige Beschäftigung sehr wohl steuerpflichtig sein.

Sollten Sie (siehe Beitrag oben) Bezüge nach Bezug der AMS Bezüge bezogen haben (in Ihrem Fall PVA) werden diese auf ein Jahresergebnis hochgerechnet und der erhöhte Steuersatz auf Ihr Einkommen angewandt.
Als Vergleichsrechnung werden die AMS Bezüge als steuerpflichtig gerechnet (dafür keine Hochrechnung).
Die für Sie günstigere Variante von beiden wird angewendet.

Der geringfügige Lohnzettel sollte nicht hochgerechnet werden (muss man sich den Lohnzettel anschauen, ob dieser von 0101-3112 ausgestellt wurde oder aus mehreren Teilen), es kann aber vorkommen, dass dieser vom Finanzamt auch hochgerechnet wird (dann müsste man eine Bescheidbeschwerde einreichen).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Frau Vyvadil schrieb am   01. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hat im Jahr 2016 von Jänner - Ende Mai AMS Geld bezogen (laut Lohnzettel am Finanzamt 3289,99 Euro). Ebenso war er bis Ende Mai geringfügig bei einem Unternehmen beschäftigt und danach wurde er schon auf mehrer Stunden angemeldet (Jahreslohnzettel 11314,58 Euro).

Beim Steuerausgleich wäre ein Plus von über 500 Euro (mit all den Sonder- und Werbungskosten) heraus gekommen. Da sein Antrag noch nicht bearbeitet wird, habe ich beim Finanzamt angerufen und die meinten, dass muss im Team intern kontrolliert werden da es eine Überschneidung gibt. Heißt dies jetzt, dass das Plus weg ist? Erwartet uns eine Nachzahlung?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   03. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Vyvadil

Um Ihre Frage zu beantworten, müsste man sich den genauen Sachverhalt anschauen (und berechnen, wie hoch die Gutschrift wäre bzw. ob eine Nachzahlung entstehen würde)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau susi schrieb am   08. März 2017 folgendes:
Hallo
Ich war im Jahr 2016 von Jänner bis 6. März beschäftigt dann habe ich Ams bezogen und dann wieder Beschäftigt ab Oktober bis laufend. Ich habe ohne Ams ca. 9000 netto verdient. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurde das Ams dazu gerechnet und natürlich bin ich auf 14.000 gekommen und ich habe nur ein geringes Guthaben bekommen.
Meine Frage wäre ob das so korrekt berechnet wurde oder ob ich eine Beschwerde einreichen soll??
Danke
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Susi

Um Ihre Frage beantworten zu können, wäre eine Überprüfung Ihrer Zahlen / Bescheid notwendig.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Schützenhofer schrieb am   14. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich wollte meinen Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2015 und 2016 machen. Es kamen bei beiden Jahren bei der Vorabrechnung eine Nachzahlung heraus.
Meine Frage warum

Im Jahr 2015
war ich mit ca. € 340,-- geringfühgig beschäftigt. Von der Pensionskasse bekam ich einen Betrag von ca. € 1200,--/jährlich. Dann hatte ich ein befristetes Dienstverhältnis von ca. € 240,--.
Bei der Vorabrechnung kam eine Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteursatz von ca. € 614.000,--. Also habe ich im Tag € 1.600,-- verdient. (Wer hätte das nicht gerne)

Im Jahr 2016
war ich 228 Tage mit einen Tagessatz von ca. € 34,-- (€ 7.752,--/jährlich). Dann hatte ich 4 befristete Dienstverhältnisse: 2 x mit ca. € 240,--, 1 x mit ca. € 2.500,-- und 1 x mit ca. € 2.200,-- und die Pensionskassa mit ca. € 1.200,--.
Die anrechenbare Lohnsteuer beträgt ca. € 700,--.

Warum habe ich bei 2015 und 2016 bei der Vorabrechnung eine Nachzahlung.
Danke im Vorraus
 
 Herr Franz schrieb am   30. April 2017 folgendes:
Guten Tag,

ich wurde per Ende 2015 gekündigt und war seit Anfang 2016 arbeitslos. Im Jänner 2016 hatte ich kein Einkommen. Wegen Urlaubsabgeltung begann mein AMS-Bezug nämlich erst im Februar 2016 und dauerte das ganze restliche Jahr (11 Monate). Von März bis Dezember (10 Monate) war ich nebenbei geringfügig beschäftigt. Die Vorabberechnung zur AN-Veranlagung ergibt eine massive Nachforderung, weil das geringfügige Einkommen irgendwie - nicht nachvollziehbar - hochgerechnet und ein Umrechnungszuschlag in rund 12-facher Höhe meines geringfügigen Einkommens diesem zugeschlagen wird. Und zwar, weil ich iSd § 2 (3) EStG den AMS-Bezug nur 'für einen Teil des Kalenderjahres' erhalten habe.

Kann das sein? Müsste ich keine Steuern zahlen, wenn ich das ganze Jahr durchgehend AMS-Bezug gehabt hätte? Mit oben geschilderter Berechnung würde ja plötzlich das - von Gesetz wegen explizit - steuerfreie Arbeitslosengeld indirekt besteuert; ist in die Kontrollrechnung des § 2 (3) EStG tatsächlich auch das Arbeitslosengeld einzubeziehen (in diesem Sinne offenbar widersprüchlich der VwGH, siehe JWR_1994130024_19990720X03)?

Danke für Ihre Einschätzung
 
 Frau Repsi schrieb am   14. Juli 2017 folgendes:
Hallo!
Hätte eine Frage ...
Arbeite seit April befristet für ein halbes Jahr 24 Std./Woche in einem Büro.
Zusätzlich bin ich noch geringfügig bei einer anderen Firma tätig, (wo ich aber € 56 mtl. an die GKK zahle).
Wenn ich nach dem halben Jahr beide Jobs gleichzeitig kündige, wird die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von beiden Einkommen berechnet oder nur von der Teilzeitbeschäftigung???

Besten Dank, für die Antwort.

 
 Frau Bohatschek schrieb am   03. Mai 2018 folgendes:
Sehr geehrter Herr Gruemmer,

Ich hoffe Sie können mir bei meinem Fall helfen.
Ich bin seit einem Monat beim AMS arbeitslos gemeldet. Gleichzeitig habe ich mich als neue Selbstständige gemeldet. Nun habe ich 2 Kunden an die ich Honorarnoten stelle und hoffe auch noch weitere zu gewinnen. Im letzten Monat habe ich die Geringfügigkeitsgrenze auch nicht überschritten, aber das kann sich bald ändern. Mein grundsätzliches Ziel ist es selbstständig zu arbeiten, aber noch kann ich nicht ganz davon leben.

Nun habe ich auch von einer rollierenden Berechnung des AMS bzw. Umsatzsteuergrenze gelesen. Wäre es also theoretisch möglich in einem Monat zB. 200 und im nächsten Monat 600 Euro zu verdienen, wenn der monatliche Durchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt?

Danke und mit freundlichen Grüßen!
 
 maria schrieb am   09. August 2018 folgendes:
wenn ich Arbeitslosengeld bekomme und geringfügig beschäftigt bin, kann ich mir meinen Pensionsbeitrag selber einzahlen? Verschiebt sich mein Pensionsantritt ( 1.07. 2019 ) durch die Arbeitslose? mfG Maria
 
 Pg schrieb am   15. November 2018 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte höflich und dringend um Information. Ich war seit 2016 bis Ende Juni 2018 Teilzeit angestellt. Im Zeitraum Jänner 2018 bis Juni 2018 habe ich netto, inklusive Urlaubsgeld folgendes verdient: 12.617,02 Euro. Seit Juli bin ich in Bildungskarenz - erhalte monatlich im Schnitt 1117€ + arbeite ich seit Juli geringfügig - monatlich habe ich von Juli bis jetzt rund 400€ erhalten. Ab Dezember werde ich nun neben der Bildungskarenz ein Freier Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze sein (exklusive der vorigen geringfügigen Beschäftigung) - voraussichtlich bis Ende Februar. Bildungskarenz erhalte ich bis Ende April. Gibt es irgendwelche Rückzahlungen, welche ich im Hinblick auf den Freien Dienstvertrag berücksichtigen muss?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,Pg
 
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