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Gebührenpflicht für die Übertragung von Markenrechten


06. Oktober 2015 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Nur jene Rechtsgeschäfte, die taxativ in Tarif § 33 GebG angeführt sind, fallen unter das Gebührengesetz (Enumerationsprinzip). Rechtsgeschäfte, die in diesem Tarif nicht aufscheinen (zB. Kaufvertrag über einen PKW, Werkvertrag, Patronatserklärung, Rangrücktrittserklärung, Forderungsverzicht), sind schon allein aus diesem Grund nicht gebührenpflichtig. Gebührenfreiheit ist insbesondere auch für die im Laufe der Zeit aus dem Tarif gestrichenen Rechtsgeschäfte gegeben (Arnold, Rechtsgebühren9, § 33 RZ 1).

Der Gesetzgeber unterscheidet in § 33 TP 21 zwischen
- der Zession von Schuldforderungen und
- der Abtretung (auch absoluten) 'anderen Rechte'

Der erste Teil des Steuertatbestands, die Zession oder Abtretung von Schuldforderungen, ist hinlänglich bekannt. Weniger gängig ist die Abtretung von 'anderen Rechten', die ebenfalls unter die Zessionsgebühr fällt. Beim Begriff 'andere Rechte' handelt es sich bei erstmaliger Betrachtung um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Auch die Judikatur ist vielfach kasuistisch und führt teilweise exemplarisch gebührenpflichtige Übertragungen ohne nähere Begründung an (vlg.Moser, Zessionsgebühr auch für Kaufverträge bei Abtretung 'anderer Rechte'?, SWK 27/2013).

Die vom Gesetzgeber verwendete Wortfolge 'andere Rechte' öffnet somit den Tatbestand des § 33 TP 21 GebG (insofern wird das Enumerationsprinzip verwässert), was große Rechtsunsicherheit in der Praxis aufwirft.

Laut dem VwGH bezieht sich die vorstehende gesetzliche Wendung nur auf die entgeltliche Abtretung von unkörperlichen Sachen. Nach der Verwaltungspraxis soll sich demzufolge der Tatbestand auch auf die entgeltliche Übertragung von Urheber-, Patent-, Fischerei-, Pflichtteils-, Verlags- und Markenrechten erstrecken (vgl. GebRL Rz 1017; Arnold, Rechtsgebühren9, § 33 TP 21 Rz 6). Nicht der Gebühr unterliegt dagegen die Übertragung eines Fruchtgenussrechtes (Sachenrecht).

Vorangegangene Überlegungen ergeben daher, dass die entgeltliche Übertragung von Markenrechten nach § 33 TP 21 GebG gebührenpflichtig ist, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht gegeben sind (Stichwort: Urkundenprinzip). Es fällt daher eine Gebühr in Höhe von 0,8 % des schriftlich vereinbarten Entgeltes an. Der Abschluss des Abtretungsvertrages ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach der Urkundenerrichtung an das Finanzamt zu melden.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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