Vermietung einer Vorsorgewohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind |
|
07. Oktober 2015 |
|
Autor |
|
Keine Kommentare |
|
Kommentar schreiben |
|
Nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen nicht abgezogen werden.
Die Eltern haben gemäß § 140 Abs 1 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Wird eine 'Vorsorgewohnung' an ein unterhaltsberechtigtes Kind vermietet, so wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Wohnversorgung eines Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften gekleidet. Zweck dieser Gestaltung sei es nämlich, steuerlich unbeachtliche Ausgaben der privaten Lebensführung (vgl. oben § 20 Abs 1 Z 1 EStG) abzugsfähig zu machen. Schließlich können ja Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle (hier: vermietete Vorsorgewohnung) stehen, steuerlich abgezogen werden.
Der VwGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und Unterhalt in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies gilt selbst dann, wenn ein fremdübliches Mietverhältnis mit dem unterhaltsberechtigten Kind abgeschlossen wird.
Rechtsfolge einer nachträglichen Nichtanerkennung eines derartigen Mietverhältnisses ist, dass alle Ausgaben in Zusammenhang mit der Wohnung ihre Abzugsfähigkeit verlieren. Des Weiteren geht ein allfällig vorgenommener Vorsteuerabzug verloren (vgl. § 12 Abs 2 lit a UStG).
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seiner Fachkenntnis im Immobilienbereich unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Vermietung Grundstücke, Immobilienbesteuerung
|
|
|