Grunderwerbsteuer: Zusammenrechnung bei mehreren Erwerben |
|
09. Oktober 2015 |
|
Autor |
|
Keine Kommentare |
|
Kommentar schreiben |
|
Die Weitergabe von Immobilien innerhalb der Familie fällt künftig immer unter den gestaffelten Tarif. Dies gilt selbst dann, wenn eine Immobilie innerhalb der Familie entgeltlich (z.B. im Rahmen eines Kaufvertrages) übertragen wird. Die Steuer wird dabei immer vom Grundstückswert bemessen.
Der gestaffelte Tarif sieht folgende Progressionsstufen vor:
- für die ersten 250.000 Euro 0,5 %,
- für die nächsten 150.000 Euro 2 %,
- darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswertes.
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Bestimmung das mehrfache Ausnützen der unteren Progressionsstufen durch zeitliches Aufteilen von Übertragungsvorgängen verhindern.
Im Vergleich zum Ministerialentwurf wurde im beschlossenen Steuerreformgesetz 2015/2016 eine weitere Zusammenrechnungsregelung verankert: Mehrere Übertragungen desselben Grundstückes werden dann zusammengefasst, wenn dieses innerhalb der Fünfjahresfirst zur Gänze an ein und dieselbe Person fällt.
Bespiel:
Das Ehepaar Franz und Susanne besitzen gemeinsam eine Eigentumswohnung in Wien. Der Verkehrswert der Wohnung ist mit EUR 350.000 zu beziffern. Beide schenken ihren Wohnungsanteil zu Lebzeiten an ihren Sohn Herbert.
Nach der ursprünglichen Regelung im Ministerialentwurf wären zwei grunderwerbsteuerbare Erwerbe (jeweils Übertragung von 50% der Wohnung) vorgelegen, die jeweils getrennt dem gestaffelten Tarif zu unterwerfen wären. Es wäre eine Steuer in Höhe von 0,5 % von EUR 350.000 angefallen. Nach der neueren, beschlossenen Gesetzesfassung fällt hingegen eine Steuer von 0,5% von EUR 250.000 und 2 % von EUR 150.000 an.
Durch die richtige Gestaltung einer Liegenschaftsübertragung können vorangegange, nachteilige Rechtsfolgen vermieden werden.
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seiner Fachkenntnis im Immobilienbereich unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Grunderwerbsteuer, Immobilienbesteuerung
|
|
|