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Absetzung für Abnutzung nach Wohnungskauf


07. Dezember 2015 Gast 3 Kommentare Kommentar schreiben
Ich werde eine gebrauchte Eigentumswohnung (Baujahr 2003) kaufen und plane diese weiterzuvemieten.
Dazu meine Frage: Wie berechnet sich die AfA (1,5%) bei gebrauchten Eigentumswohnungen (die Wohnung war auch bisher vom vorigen Eigentümer immer vermietet worden). Sind hierbei die aktuellen Anschaffungskosten heranzuziehen oder die Anschaffungskosten von 2003?

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   07. Dezember 2015 folgendes:
Die Absetzung für Abnutzung wird von den aktuellen Anschaffungskosten (samt Nebenkosten) berechnet. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sind dabei unbeachtlich.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 privat schrieb am   27. Oktober 2017 folgendes:
Bin in gerade ähnlich fraglicher Situation. Wäre somit diese einfache Formel richtig?
Erzielter Kaufpreis x (zB.) 40% Bodenabzug x 1,5% = AfA pro Jahr

Mein Makler möchte nämlich "seinen" Notar für die Kaufabwicklung, weil so ein Ankauf so kompliziert wäre und man bereits im KV den Bodenabzug vornehmen müsste. Das zweifle ich stark an. Ich glaube, erst in der Steuererklärung des Folgejahres.
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   29. Oktober 2017 folgendes:
Im Privatbereich richtet sich die Höhe des Grundanteils grundsätzlich nach der Grundanteilsverordnung. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) kann ja nur hinsichtlich des Gebäudeanteils geltend gemacht werden.

Für allfällige weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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