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Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer ab 1.1.2016 jedenfalls GSVG-pflichtig


25. Dezember 2015 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Gemäß § 25 Abs 1 GSVG gehören auch Ausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur GSVG-Beitragsgrundlage. Dies ergibt sich aus dem Gesetzestext in dem es wörtlich heißt: '… Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch …die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.'.

Die Bestimmung soll verhindern, dass Tätigkeitsvergütungen in Ausschüttungen gekleidet werden, um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Sie schießt allerdings über das Ziel hinaus, insoweit auch ’echte’ Kapitaleinkünfte der Sozialversicherungspflicht unterzogen werden. Bei Kapitaleinkünften handelt es sich ja um keine Erwerbseinkünfte. Ein Einbezug derselben in die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage wirft somit verfassungsrechtliche Bedenken auf.

Bisher hat die SVA jedoch im Allgemeinen Gewinnausschüttungen nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen. Dies war auf den Umstand zurückzuführen, dass Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer (idR Abzugssteuer mit Abgeltungwirkung) unterliegen und deswegen nicht in der Steuererklärung aufscheinen. Der SVA fehlte die notwendige Information.

Ab 1.1.2016 soll das nun anders werden: Bei der KESt-Anmeldung ist die Erfassung von Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, die GSVG-pflichtversichert sind, vorgesehen. Das bedeutet für die Praxis, der Sozialversicherungsanstalt liegen nunmehr die notwendigen Informationen vor; sie wird auf den Einbezug der Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage nicht mehr verzichten.

Um dennoch einen Einbezug zu vermeiden, könnten z.B. Gewinne aus mehreren Geschäftsjahren in einem Jahr konzentriert an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschüttet werden, sodass zumindest der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil keiner SV-Pflicht unterliegt. Eine andere Möglichkeit wäre, eine Ausschüttung in ein Jahr zu verschieben, in dem keiner aktiven, gsvg-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.

Abschließend ist zu bemerken, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht sowie die Erhöhung des KESt-Satzes auf 27,5% Gewinnausschüttungen künftig unattraktiv machen. Jeder in einer GmbH erwirtschaftete Euro, der an den Anteilseigner ausgeschüttet wird, ist insgesamt mit rund 48 Prozent belastet. Es sollte daher in Zukunft erwogen werden, GmbH-Gewinne in Form von Geschäftsführerbezügen abzuschöpfen. Lassen Sie sich zu dieser Frage von dem Steuerberater Ihres Vertrauens eine seriöse Vergleichsrechnung erstellen.

Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Ausschüttung 
 Herr Carda schrieb am   26. Juli 2016 folgendes:
Was ist die Beitragsgrundlage für die SVA in diesem Fall? Ist es der Betrag vor Abzug der KESt oder der Betrag nach Abzug der KESt? Falls der erste Fall zutrifft, reduziert die SVA dann die Bemessungsgrundlage der KESt?
 
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