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Arzt und Erwerbsteuerpflicht – Achtung Falle!


25. Jänner 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ärztliche Leistungen – die Heilbehandlung nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG sind - unterliegen einer Umsatzsteuerbefreiung. Ärzte müssen daher für ihre ärztlichen Leistungen den Patienten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Aus diesem Grund geben Ärzte in aller Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt ab.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich allerdings nicht auf sonstige Leistungen eines Arztes. Dies betrifft z.B. Honorare für Fachpublikationen bzw. für eine schriftstellerische Tätigkeit, Honorare für eine Vortragstätigkeit, die Vermietung einer Vorsorgewohnung, sonstige Beratungsleistungen. Für solche Leistungen hat auch ein Arzt Umsatzsteuer zu verrechnen.

Die für ärztliche Leistungen einschlägige Umsatzsteuerbefreiung ist eine sogenannte ‚unechte Umsatzsteuerbefreiung‘. Dies bedeutet: Ärzte dürfen zwar ohne Umsatzsteuer ihre Leistungen den Patienten verrechnen, sie sind aber nicht zum Vorsteuerabzug aus erhaltenen Rechnungen (z.B. aus dem Einkauf einer Ordinationsausstattung, Einkauf von Bürobedarf) berechtigt.

Die fehlende Umsatzsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung führt oftmals zu der falschen Vorstellung, dass Ärzte niemals Umsatzsteuer zu bezahlen haben.

Ärzte sind Schwellenerwerber

Beim Erwerb von Gegenständen aus anderen EU-Staaten (z.B. ein Röntgengerät) gilt ein Arzt grundsätzlich als Schwellenerwerber. Das heißt er wird umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Der liefernde Unternehmer verrechnet auf die Ware entweder die Umsatzsteuer des Ursprungslandes oder des Bestimmungslandes.

Diese Vorgehensweise ist jedoch dann falsch, wenn der Arzt gegenüber dem Lieferanten mit seiner UID auftritt (Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle) oder wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Arztes im Kalenderjahr die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 überschreiten. Die Erwerbsschwelle wird überschritten, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe aus EU-Mitgliedstaaten im vorangegangenen Jahr insgesamt EUR 11.000 überstiegen hat oder mit dem Erwerb mit dem die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 im laufenden Jahr überstiegen wird.

Verzichtet der Arzt auf die Erwerbsschwelle oder überschreiten seine innergemeinschaftlichen Erwerbe die EUR 11.000-Grenze, so ist der Arzt wie ein gewöhnlicher Unternehmer zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass der Lieferant eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bewirkt während der Erwerber bzw. der Arzt für die gelieferte Ware Erwerbsteuer zu bezahlen hat. Die Erwerbsteuer kann vom Arzt nicht als Vorsteuer wieder abgezogen werden. Sie wird somit zu einem Kostenfaktor.

• Beispiel:
Ein österreichischer Arzt hat im Jahr 2015 keine Erwerbe aus anderen Mitgliedsstaaten getätigt.
Jänner 2016: Kauf eines Schreibtisches aus Italien im Wert von EUR 3.000
Februar 2016: Kauf eines Röntgengerätes aus Deutschland im Wert von EUR 9.000
März 2016: Kauf und Abholung einer Küche für die Ordination in Frankreich. EUR 4.500


Der Arzt hat für den Erwerb im Februar ‚Röntgengerät‘ und März ‚Küche‘ Erwerbsteuer in Höhe von EUR 2.700 zu bezahlen. Diese kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dies gilt gleichermaßen für alle weiteren Erwerbe aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat im gleichen oder einem folgenden Kalenderjahr.

Fazit

Wenn die Erwerbe eines Arztes aus anderen EU-Mitgliedstaaten in einem Kalenderjahr die Erwerbsschwelle von EUR 11.000 überschreiten, so hat der Arzt Erwerbsteuer im Inland zu bezahlen. Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Arzt beim Kauf eines Gegenstandes in einem anderen Mitgliedsstaat seine UID angibt. Die Annahme vieler Ärzte durch Angabe der UID-Nummer bei einem Kauf im EU-Ausland Umsatzsteuer vermeiden zu können, erweist sich somit leider als Irrglaube.

Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Erwerbsschwelle, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiungen, Vorsteuer 
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