AfA bei Computerkauf mit geringer berufl. Nutzung |
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11. Februar 2016 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 22. oder 23. Jänner eine Frage zum Thema "AfA bei Computerkauf mit geringer berufl. Nutzung" geschrieben. Leider wurde diese Frage noch nicht veröffentlicht. Ich würde mich über eine Beantwortung nach wie vor sehr freuen!
herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
R.Knoll
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Herr Knoll schrieb am 12. Februar 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage von Jänner hat sich auf folgendes Thema bezogen:
Ich habe einen Computer im Wert von 1.100,00 Euro gekauft, den ich zu 25% für berufliche Zwecke nutze. Daraus würde sich ein Anteil am Kaufwert von 275,00 Euro ergeben.
Kann ich den Betrag von 275,00 Euro zur Gänze in der Arbeitnehmerveranlagung im Jahr des Ankaufes geltend machen (da der Anteil der beruflichen Nutzung am Kaufwert unterhalb der AfA-Grenze von 400,00 Euro liegt)?
Oder ist dafür zwingend eine AfA anzuwenden? Sprich: AfA auf drei Jahre, also 366,66 pro Jahr und davon den beruflichen Anteil von 91,66 Euro in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
Besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
R.Knoll |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. Februar 2016 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Knoll
Wird ein Wirtschaftsgut auch privat genutzt, kürzt der Anteil der privaten Nutzung nicht die maßgebende Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die private Nutzung ist lediglich als Entnahme zu werten (siehe RZ 480, vgl auch UFS 24.7.2012, RV/1042-w/12)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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