Steuerberater Wien
wien-steuerberater.at |
Steuerberatung Wien

Start > Steuerrecht > Unternehmensbesteuerung
 • Steuerberater Wien

 • Forum (1701)

 • Steuerberater fragen

 • Steuerrecht
   Einkommensteuer (129)
   Umsatzsteuer und Zoll (46)
   Körperschaftsteuer (13)
   Internat. Steuerrecht (5)
   Fristen und Verfahren (9)
   Gebühren und Verkehrsteuern (25)
   Unternehmensbesteuerung (9)
   Finanzstrafrecht (4)

 • Wirtschaftsrecht
   Gesellschaftsrecht (5)
   Arbeits- und Sozialrecht (7)
   Bestandsverträge (Mietrecht) (2)

 • Schlüsselwortsuche:
 


Werkzeuge:
• Immobiliensteuerrechner
• Dienstnehmer-Lohnkostenrechner
• Angestellt-Selbständig-Rechner
• ESt-VZ-Rechner
• GrESt-Schenkung-Erbschaft-Rechner
• Nebenkosten-Kauf-Immobilie
• SV-Nachzahlung-berechnen
 


Letzte Einträge:
Frau Karpf über:
Immobilienertragssteuer

Michael über:
Handhabung von Fremdwährungsgewinnen in Verbindung mit Wertpapiererträgen

Isla über:
Immobilienertragsteuer auch bei Verkauf einer privaten Auslandsimmobilie?

Martin über:
Steurerklärung für verstorbene Person

Herr Schläfer über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Frau Hilton über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

guko66 über:
Neue Bauordnung für Wien: Ende der Airbnb-Vermietung in Wien beschlossen

Mag. Peter Knöll über:
Hauptwohnsitzbefreiung: Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach einer Veräußerung ohne zeitliche Beschränkung möglich?

Bildung einer Rückstellung für Prozesskosten


19. Februar 2016 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Rückstellungen lassen sich nach herrschender Lehre zusammenfassen als Passivposten für Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die ihrer Entstehung oder ihrer Höhe nach ungewiss sind und die der Periode ihrer Verursachung zugerechnet werden können.

Zu den Prozesskosten zählen unter anderem folgende besondere Aufwendungen:
- Gerichtskosten,
- Sachverständigen- und Zeugenkosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- Kosten aus dem zu erwartenden Verlust des Prozesses oder Kosten eines zu erwartenden Vergleiches.

Strittig ist, ob eine Inanspruchnahme ernsthaft drohen muss, in der Weise, dass das Verfahren bzw. der Prozess bereits vor dem Bilanzstichtag eingeleitet wurde. Grundsätzlich muss dieses Erfordernis erfüllt sein. Nach Egger/Samer/Bertl (in Jahresabschluss UGB Band I 15, S 376) ist es allerdings ausreichend, wenn der Prozess zumindest ernsthaft droht . Rückstellungfähig sind nur Kosten für das bereits abgelaufene Jahr.





Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Rückstellung 
 BliMar schrieb am   25. Juni 2016 folgendes:
Bei einem verlorenen Prozess gegen einen Unternehmer sollte man nicht vergessen, die bezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern.
Siehe Artikel XII Z 3 EGUSTG (BGBL 224/72) bzw.
OGH 7 Ob 21/09b vom 1.7.2009
 
 Kommentar schreiben
Familienname:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Name im Forum:
(erforderlich und wird angezeigt)
Email:
(wird nicht angezeigt, ist aber erforderlich)
Sicherheitsabfrage:    
Um Missbrauch zu verhindern geben Sie bitte den im linken Bild dargestellten Text in das rechte Eingabefeld ein.
 

Eintrag auf wien-steuerberater.at bestellen |  Impressum  | Anmelden als Autor/StB  | wien-steuerberater.at