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Umsatzsteuerjahreserklärung - Selbstanzeige - Finanzstrafverfahren


19. Februar 2016 Autor 2 Kommentare Kommentar schreiben

Eine wirksame Selbstanzeige hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

- Darlegung der Verfehlung (§ 29 Abs 1 FinStrG),
- bei Verkürzungen die Offenlegung der bedeutsamen Umstände ( § 29 Abs 2 FinStrG),
- Täternennung (§ 29 Abs 5 FinStrG),
- Schadensgutmachung (§ 29 Abs 2 FinStrG), und
- die Anzeige muss rechtzeitig erstattet werden (vlg. § 29 Abs 3 FinStrG)

Nach herrschender Ansicht, der Verwaltungspraxis, der Judikatur der Höchstgerichte stellt eine Umsatzsteuerjahreserklärung, die eine Nachzahlung ausweist, eine konkludente Darlegung der Verfehlung für die davon umfassten Voranmeldungsdelikte dar und erfüllt gleichzeitig das Kriterium der Offenlegung der bedeutsamen Umstände (vgl. Schrottmeyer, SWK 2013).

Neben der konkludenten Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der bedeutsamen Umstände hat Anzeiger auch die Kriterien der Täterbenennung und Schadensgutmachung zu beachten.

Täterbenennung

Nach § 29 Abs 5 FinStG wirkt die Selbstanzeige jedenfalls für den Anzeigenenden. Soll die Anzeige auch für andere Personen gelten, so müssen diese als Täter im Rahmen der Anzeige explizit aufgeführt werden.

Nach Schrottmeyer ist keine gesonderte Täternennung notwendig, wenn der Täter z.B. im Falle der Erfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs 2 lit. a FinStrG (wissentliche Nichtentrichtung und zumindest bedingt vorsätzliche Unterlassung der Einreichung von UVAs) eine korrekte Umsatzsteuerjahreserklärung unterfertigt und beim Finanzamt abgibt. Dies würde auch gelten, wenn es sich dabei um einen Geschäftsführer einer GmbH handelt. Sowohl für den Geschäftsführer als auch für den Verband wäre dabei keine gesonderte Täternennung erforderlich . Vorgenannte Rechtsmeinung ist in der Praxis nicht ganz unumstritten.

Schadensgutmachung

Der strafbestimmende Wertbetrag hat grundsätzlich binnen eines Monats auf dem Abgabenkonto der Behörde einzulangen. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids zu laufen.

Da die Umsatzsteuer eine sogenannte Mischabgabe ist: Selbstberechnung unterjährig, Abgabenerklärung am Jahresende; und die Selbstanzeige im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung sich auf Verfehlungen in Voranmeldungszeiträumen bezieht, beginnt die Monatsfrist schon mit Einreichung der Erklärung. Der Steuerpflichtige hat daher dafür zu sorgen, dass der strafbestimmende Wertbetrag am Ende der Monatsfrist auf dem Konto des Finanzamtes eintrifft.

Zu bemerken ist, dass § 29 Abs 2 FinStrG vor der FinStrG-Novelle 2010 für Selbstbemessungsabgaben keine Monatsfrist vorsah. D.h. der Täter musste gleichzeitig mit der Selbstanzeige den Strafbetrag auf das Finanzamtskonto einzahlen. Kam er dieser Voraussetzung nicht nach – die im Übrigen auch für Umsatzsteuerjahreserklärungen galt – konnte die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Allerdings ist hier zu erwähnen, dass § 29 FinStrG materielles Finanzstrafrecht darstellt, weswegen der Günstigkeitsvergleich nach § 4 FinStrG zu beachten ist. Danach ist grundsätzlich das Recht zur Zeit der Tat anzuwenden, es sei denn, das Recht im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz ist in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger.

Beispiel: Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 (konkludente Selbstanzeige) wurde am 15.4.2010 eingereicht. Am 28.4.2010 wurde der Schuldbetrag beglichen. Die Schadensgutmachung hätte am 15.4.2010 erfolgen müssen (§ 29 idF vor FinStrG-Novelle 2010) . Der UFS entschied über diesen Fall am 15.3.2013. Da das geltende Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des UFS günstiger war kam dieses zur Anwendung, womit die Schadensgutmachung rechtzeitig und die Selbstanzeige wirksam war (vlg. Schrottmeyer, Selbstanzeige2, Rz 172, UFS 13.11.2012, RV/0039-W/12).


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 Frau Schadensgutmachung schrieb am   27. Februar 2018 folgendes:
Ich verstehe das mit den Fristen für die Schadensgutmachung bei einer Umsatzsteuerjahreserklärung nicht. Wie ist das genau gemeint? Ihr Artikel ist etwas verwirrend.
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   02. März 2018 folgendes:
Die Schadensgutmachung hat binnen eines Monats zu geschehen. Es muss zwischen selbst zu berechnenden Abgaben (wie z.B. UVA, Lohnabgaben) und Abgaben, die vom Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden (wie z.B. Einkommen- und Körperschaftsteuer) unterschieden werden.

Bei selbst zu berechnenden Abgaben beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids durch das Finanzamt.

Im Fall der Umsatzsteuererklärung kann es sich um beides handeln:

Wird mit der Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige für unrichtige UVAs erstattet, so gilt die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe, sodass die Monatsfrist ab Erstattung der Selbstanzeige läuft. Wird mittels einer berichtigten

Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige hinsichtlich einer zuvor unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, so gilt die Frist für die mittels Bescheid festzusetzenden Abgaben.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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