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VwGH zum Abzug von Bewirtungsspesen


02. Mai 2016 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
VwGH vom 26.11.2015, 2012/15/0041

In einer unlängst ergangenen Entscheidung nahm der VwGH zum Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsspesen bzw. Repräsentationsaufwendungen Stellung. Eine Steuerberater-GmbH machte Bewirtungsspesen in beträchtlicher Höhe geltend. Das Finanzamt forderte den Abgabenpflichtigen auf, das Überwiegen des betrieblichen Zweckes bzw. den Werbezweck der Bewirtungsspesen nachzuweisen. Das Zutreffen der Voraussetzungen (Überwiegen des betrieblichen Zweckes und Werbezweck) sollte für jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden. Der Abgabenpflichtige verweigerte die Mitwirkung mit dem Hinweis darauf, dass er innerhalb der letzten sechs Jahre den Umsatz der Gesellschaft enorm gesteigert hätte, sodass bereits daraus der betriebliche Zweck der Bewirtungsspesen erkennbar sei. Überdies könne er aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht den Werbezweck bzw. das Überwiegen nicht offenlegen.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Betriebsausgabenabzug. Der Abgabenpflichtige legte Beschwerde ein. Auch die nächste Instanz forderte einen Nachweis über den Betriebsausgabencharakter der Bewirtungsspesen. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte seien nicht mit Sonderrechten ausgestattet, auch sie müssen sich an die allgemeinen Regeln für die Geltendmachung von Betriebsausgaben halten. Da der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht keinen Nachweis erbrachte, wies auch die belangte Behörde das Begehren des Steuerpflichtigen ab.

Der Abgabenpflichtige fühlte sich ein seinem gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Recht auf Anerkennung der Bewirtungsspesen verletzt und legte Beschwerde ein.

Der VwGH führte aus, dass Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG bei den einzelnen Einkünften grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen. Darunter fallen auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Wenn jedoch der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtungsspesen der Werbung dienen und die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt, so können derartige Kosten doch abgezogen werden.

Der Beschwerdeführer hätte den Nachweis erbringen müssen, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation (wie etwa seinen beruflichen Werdegang, die Rechtsgebiete auf denen er tätig ist, etwaige von ihm verfasste Publikationen) geboten hat, sowie dass die Bewirtung überwiegend betrieblich veranlasst war. Die Offenlegung der Klienten wäre hingegen nicht erforderlich gewesen. Da der Abgabenpflichtige der gebotenen Mitwirkungspflicht am Abgabenverfahren nicht nachgekommen ist war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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