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Als Fotograf nebenbei Geld verdienen


05. Mai 2016 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Hallo,

Ich bin Hobbyfotografin und möchte gerne neben meiner fixen Anstellung auch mit der Fotografie etwas dazuverdienen. Da stellt sich jetzt die Frage, ob ich ein Gewerbe anmelden muss, unter welchen Umständen ich von der Steuer, Umsatzsteuer befreit werden kann usw. Am anfang werden die Einnahmen wahrscheinlich noch sehr gering sein. Ist bei geringen Einnahmen (ein paar 100 euro) im Jahr eine Gewerbeanmeldung notwendig? Oder muss/kann ich diese Einnahmen in meiner jährlichen Steuerklärung angeben?

 
 C.M. schrieb am   09. Mai 2016 folgendes:
Ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, ist nicht vom voraussichtlichen Gewinn, sondern von der Absicht des regelmäßigen Gewinnes abhängig. Sobald eine Tätigkeit regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeführt wird, ist also eine Gewerbeberechtigung notwendig.

Unter einem Nettoeinkommen von 30.000 Euro zählt man zu den Kleinunternehmern und muss keine Umsatzsteuer abführen, sofern man nicht darauf verzichtet. Darf dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen.

Beträgt das gesamte Jahreseinkommen, in dem lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als € 12.000,-- und übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von € 730,-- (Veranlagungsfreibetrag), so besteht eine Erklärungspflicht und es kann zu einer Einkommensteuernachzahlung kommen. Dies gilt allerdings nur wenn man gewerbliche und Angestelltenverdienste hat. Außerdem hat das FA jederzeit die Möglichkeit trotzdem eine Erklärung zu verlangen.

Bei einer gewerblichen Anmeldung fällt auch noch die GSVG an. Bleibt man monatlich unter der Geringfügigkeitsgrenze, dann kann man sich von der Pflichtversicherung der GSVG befreien lassen und nur den Betrag zur Unfallversicherung zahlen. ca. 29 Euro pro Quartal.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   11. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Dei

Für die Fotografie benötigen Sie einen Gewerbeschein (nähere Informationen erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer)
Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Sozialversicherung:
Aufgrund der Tatsache, dass Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie die Grenzen für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung (Umsatz > 30.000 EUR p.a. bzw. Gewinn > 4.988,64 EUR) übersteigen, haben Sie KEIN Anspruch auf die Ausnahme der Pflichtversicherung (Kleinunternehmerregelung).



Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an (wo Sie nähere Details erfahren)



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.






Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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